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OGH Rechtssatz RS0057215 (1Ob23/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057215 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl1Ob23/95; 6Ob225/01h (6Ob239/01t); 5Ob217/09m; 7Ob125/12a; 6Ob71/20i (6Ob189/20t); 3Ob200/22s; 3Ob229/22f; 1Ob26/24s NormZPO §519 E5 RechtssatzBeschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind anfechtbar (vgl SZ 33/58) (hier: Zurückweisung eines nach Beendigung des Berufungsverfahrens dem Berufungsgericht überreichten Beitrittserklärung als Nebenintervenient).Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind anfechtbar vergleiche SZ 33/58) (hier: Zurückweisung eines nach Beendigung des Berufungsverfahrens dem Berufungsgericht überreichten Beitrittserklärung als Nebenintervenient).

EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 23/95 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 225/01h Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung einer Revision (§ 507b Abs 4 ZPO). (T1)Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung einer Revision (Paragraph 507 b, Absatz 4, ZPO). (T1) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 217/09m nur: Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind anfechtbar. (T2); Beisatz: Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss. (T3) TE OGH 2012-09-26 7 Ob 125/12a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-09-09 6 Ob 71/20i Beis wie T3 TE OGH 2022-11-17 3 Ob 200/22s Vgl; Beisatz: Hier: Nach Eintritt der Rechtskraft der Berufungsentscheidung gefasster Berichtigungsbeschluss. (T4) TE OGH 2023-02-02 3 Ob 229/22f Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisungsbeschluss nach Abschluss des Berufungsverfahrens. (T5) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 26/24s vgl aber; Beisatz: Wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig. (T6)vergleiche aber; Beisatz: Wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057215

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