RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062747 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob563/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 9Ob57/04d; 7Ob145/05g; 7Ob174/06y; 2Ob91/10m; 1Ob42/12a; 6Ob207/13d; 8Ob74/15p; 3Ob110/16x; 4Ob205/16z; 3Ob131/16k; 3Ob27/17t (3Ob42/17y); 7Ob76/18d; 3Ob35/18w; 7Ob68/18b; 10Ob39/20p; 8Ob82/21y; 6Ob98/23i; 8Ob88/23h; 9Ob25/24b; 9Ob65/24k NormHVG §6 IC HVG §29 IIcHVG §29 römisch zwei c MaklerG §6 MaklerG §7 RechtssatzEine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wenn - bei Immobilienmaklern - die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrages nützlich war. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 563/95 TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2175/96f TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2177/96z TE OGH 2004-12-15 9 Ob 57/04d nur: Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden beziehungsweise diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. (T1) Beisatz: Im Immobilienmaklergewerbe reicht die Namhaftmachung des Geschäftspartners aus. (T2) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 145/05g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-08-30 7 Ob 174/06y Auch; nur T1; Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T3) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 42/12a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-01-23 6 Ob 207/13d Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Streitteile haben als Grundvoraussetzung für eine Vermittlungsprovision die Namhaftmachung des Mieters durch die Klägerin vereinbart; damit weicht die Vereinbarung aber von der Grundregel des § 6 Abs 1 MaklerG zu Lasten der Maklerin und damit zulässigerweise ab. Andere verdienstliche Tätigkeiten können daher einen Provisionsanspruch hier nicht begründen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Streitteile haben als Grundvoraussetzung für eine Vermittlungsprovision die Namhaftmachung des Mieters durch die Klägerin vereinbart; damit weicht die Vereinbarung aber von der Grundregel des Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG zu Lasten der Maklerin und damit zulässigerweise ab. Andere verdienstliche Tätigkeiten können daher einen Provisionsanspruch hier nicht begründen. (T4) TE OGH 2015-10-29 8 Ob 74/15p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) TE OGH 2016-07-13 3 Ob 110/16x Auch; nur T1 TE OGH 2016-10-25 4 Ob 205/16z Auch TE OGH 2016-11-23 3 Ob 131/16k Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 27/17t nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 76/18d Auch TE OGH 2018-05-23 3 Ob 35/18w Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b Auch; nur T1 TE OGH 2020-11-24 10 Ob 39/20p Vgl; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2022-05-25 8 Ob 82/21y Vgl; Beisatz: Hier: Kein Mäßigungsrecht des Auftraggebers, wenn sich nach Abschluss der provisionspflichtigen Vermittlungstätigkeit zugetragene angebliche Verstöße (Informationsweitergabe an die Presse, Erstattung von Strafanzeigen durch den Makler im Zusammenhang mit dem gegen den Auftraggeber geführten Provisionsprozess) nicht rückwirkend mindernd auf die Verdienstlichkeit des Maklers auswirkten. (T7) TE OGH 2023-09-25 6 Ob 98/23i vgl aber; Beisatz: Hier: Verweis auf jüngere Rsp, die das Vorliegen von Kausalität als maßgeblich ansieht. (T8)vergleiche aber; Beisatz: Hier: Verweis auf jüngere Rsp, die das Vorliegen von Kausalität als maßgeblich ansieht. (T8) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 88/23h vgl; Beisatz: Hier: Da die Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags bereits zueinander gefunden und sich sogar schon über den Kaufpreis geeinigt hatten, konnte der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbringen. (T9) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/24b Beisatz wie T5 TE OGH 2025-04-29 9 Ob 65/24k Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062747
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