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{'item': ['1Ob563/95', '6Ob25/06d', '7Ob169/06p', '6Ob246/05b', '2Ob91/10m', '5Ob256/12a', '1Ob78/17b', '7Ob68/18b', '3Ob247/19y', '6Ob38/22i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062768 Entscheidungsdatum29.05.1995 Geschäftszahl1Ob563/95; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 6Ob246/05b; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a; 1Ob78/17b; 7Ob68/18b; 3Ob247/19y; 6Ob38

§6

Abs2;

§6

Abs3HVG §29 römisch zwei c;

§6

Abs2;

§6Abs3 Rechtssatz

Die Inadäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft liegt bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall etwa dann vor, wenn der beklagte Käufer dem Immobilienmakler nicht nur das Scheitern der von diesem namhaft gemachten Kaufgelegenheit, sondern auch den im zu hohen Kaufpreis liegenden Grund hiefür schriftlich mitteilte, und der Verkäufer nach dem endgültigen Scheitern der Kaufverhandlungen im Herbst im Frühjahr des Folgejahres von sich aus an den Käufer zu weiteren Verkaufsverhandlungen herantrat und von sich aus und erstmals eine beträchtliche Reduktion des ursprünglich geforderten Kaufpreis um fünfundzwanzig Prozent anbot, wobei die Reduktion auch gegenüber dem vom beklagten Käufer im Herbst abgebotenen und vom Verkäufer damals abgelehnten Preis zehn Prozent ausmacht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 563/95 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 25/06d Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1) Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2) TE OGH 2006-08-30 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-03-16 6 Ob 246/05b Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang verneint - Vermittlungsversuch war wegen Preisvorstellungen gescheitert, Kauf erfolgte letztlich über privates Inserat des Verkäufers ohne Zutun des Maklers. (T3) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 91/10m Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T4) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 256/12a Vgl; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T5) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 78/17b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-24 7 Ob 68/18b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 247/19y Beis wie T1 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 38/22i Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062768

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.