RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048335 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl1Ob564/95; 1Ob1538/95; 4Ob61/99w; 1Ob49/03t; 6Ob272/03y; 3Ob127/04d; 6Ob27/05x; 3Ob232/05x; 7Ob277/06w; 10Ob12/07y; 10Ob65/07t; 10Ob1/09h; 5Ob247/09y; 10Ob8/11s; 7Ob94/14w; 2Ob234/14x; 4Ob240/15w; 1Ob56/17t; 10Ob47/18m; 8Ob1/19h; 5Ob64/19a; 4Ob242/19w; 8Ob146/24i NormABGB §1061 ABGB §1295 IIf7f RechtssatzBeim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. Wenn die Planung und Ausschreibung einer Gesamtanlage - hier Trinkwasserversorgungsanlage - für den Verkäufer erkennbar von einem vom Käufer betrauten Zivilingenieur stammt, kann der Verkäufer, der nicht Berater des Auftraggebers war, bei Bedachtnahme auf die Grundsätze redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass der Zivilingenieur bei der Planung der Gesamtanlage und der dann folgenden Ausschreibung der Lieferung von Teilen, also von im einzelnen genau beschriebenen Produkten - hier Hochdruckschläuche - mögliche Gefahren erkannt habe. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 564/95 Veröff: SZ 68/105 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 1538/95 nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. (T1) TE OGH 1999-04-27 4 Ob 61/99w Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T2) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 49/03t Auch; Beisatz: Der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 272/03y Auch; nur T1 TE OGH 2004-11-24 3 Ob 127/04d Auch; nur: Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T4) TE OGH 2005-05-19 6 Ob 27/05x Auch; nur: Bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande sind an Inhalt und Umfang der Aufklärungspflichten die geringsten Anforderungen zu stellen. (T5) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x Auch; nur T2 TE OGH 2007-03-08 7 Ob 277/06w Auch; nur T1 TE OGH 2007-04-17 10 Ob 12/07y nur T4; nur T5 TE OGH 2007-06-26 10 Ob 65/07t nur T1; nur T5 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 1/09h Auch; nur T1 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 247/09y Vgl auch; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T6) Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T7) TE OGH 2011-03-01 10 Ob 8/11s Vgl auch TE OGH 2015-02-18 7 Ob 94/14w Auch TE OGH 2015-10-21 2 Ob 234/14x Auch; Beisatz: Hier war dem Kläger, der sich unter anderem mit Steinschlichtungen und der Verlegung von Steinmauern beschäftigt, der Unterschied zwischen Wurfsteinen und Wasserbausteinen bekannt, bei der Bestellung wurde dennoch lediglich „der Stein“ ohne nähere Spezifizierung geordert. (T8) TE OGH 2016-03-30 4 Ob 240/15w Auch TE OGH 2017-04-26 1 Ob 56/17t Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g). (T9) Beisatz: Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz. (T10) TE OGH 2018-06-26 10 Ob 47/18m nur T1 TE OGH 2019-06-27 8 Ob 1/19h Auch; nur T4 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 64/19a nur T1 TE OGH 2020-01-28 4 Ob 242/19w Vgl TE OGH 2025-02-27 8 Ob 146/24i nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048335
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