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1Ob620/94; 7Ob2062/96b; 9Ob303/99w; 1Ob321/99h; 1Ob15/02s; 6Ob139/04s; 4Ob86/08p; 1Ob103/08s; 1Ob163/10t; 4Ob213/10t; 6Ob219/10i; 2Ob135/10g; 4Ob25/11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053282 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob620/94; 7Ob2062/96b; 9Ob303/99w; 1Ob321/99h; 1Ob15/02s; 6Ob139/04s; 4Ob86/08p; 1Ob103/08s; 1Ob163/10t; 4Ob213/10t; 6Ob219/10i; 2Ob135/10g; 4Ob25/11x; 3Ob191/13d; 2Ob65/14v; 2Ob176/14t; 1Ob62/16y; 5Ob23/17v; 2Ob213/19s; 6Ob8/21a; 2Ob4/22k; 1Ob77/23i; 1Ob93/23t; 4Ob110/24s NormABGB §364b ABGB §1323 A ABGB §1323 B RechtssatzAuch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Die Grundsätze der Rechtsprechung, Untunlichkeit im Sinne von Reparaturunwürdigkeit von Kraftfahrzeugen liege dann vor, wenn die - nicht fiktiven - Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, sind bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde.Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ist die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB anzuwenden. Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Die Grundsätze der Rechtsprechung, Untunlichkeit im Sinne von Reparaturunwürdigkeit von Kraftfahrzeugen liege dann vor, wenn die - nicht fiktiven - Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, sind bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1996-06-11 7 Ob 2062/96b TE OGH 1999-12-15 9 Ob 303/99w Auch; nur: Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Die Grundsätze der Rechtsprechung, Untunlichkeit liege dann vor, wenn die Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, sind bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. (T1); Beisatz: Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. Eine solche ist auch vorzunehmen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus. Liegenschaften sind keine vertretbaren Sachen, sondern als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht vermehrbar. (T2) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 321/99h Auch; nur: Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s nur: Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. (T4); Beis wie T2 nur: Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. (T5); Beisatz: Zur Naturalrestitution gehört aber die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze. (T6); Beisatz: Die "Differenzmethode" nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen. (T7)nur: Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ist die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB anzuwenden. (T4); Beis wie T2 nur: Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden. (T5); Beisatz: Zur Naturalrestitution gehört aber die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze. (T6); Beisatz: Die "Differenzmethode" nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen. (T7) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 139/04s Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Marmorboden. (T8) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 86/08p Auch; nur: Die Grundsätze der Rechtsprechung, Untunlichkeit im Sinne von Reparaturunwürdigkeit von Kraftfahrzeugen liege dann vor, wenn die - nicht fiktiven - Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, sind bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. (T9) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 103/08s Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-10-20 1 Ob 163/10t nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 213/10t Vgl auch TE OGH 2011-01-28 6 Ob 219/10i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anspruch auf (vorschussweisen) Ersatz von Sanierungskosten zur Herstellung einer die vertraglich geschuldete Grund- und Geländebruchsicherheit gewährenden Stützmauer. (T10); Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2011-05-10 4 Ob 25/11x Vgl; Beisatz: Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T11)Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 364 b, ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T11) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d Vgl; nur T1 TE OGH 2014-06-12 2 Ob 65/14v Auch; nur T1; Beisatz: Ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Grundeigentümer den früheren Zustand trotz des die objektive Wertminderung erheblich übersteigenden Instandsetzungsaufwands wiederherstellen würde, ist eine unter Abwägung aller Umstände zu treffende Einzelfallbeurteilung. (T12) TE OGH 2014-11-27 2 Ob 176/14t Vgl; nur ähnlich wie T1 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 62/16y Auch; Beisatz: Die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution stellt sich gleichermaßen bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T13)Auch; Beisatz: Die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution stellt sich gleichermaßen bei einem auf Paragraph 523, ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands. Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T13) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 23/17v Auch; Beis wie T12 TE OGH 2020-12-18 2 Ob 213/19s nur T9; Beisatz: Hier: Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten steht nicht zu. (T14) TE OGH 2021-05-12 6 Ob 8/21a Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Verstöße des Geschädigten gegen Verwaltungsnormen können daher nach den allgemeinen Grundsätzen, zB bei der Adäquanzprüfung, in Form von Mitverschulden, oder bei der Prüfung der (rechtlichen) Möglichkeit einer Wiederherstellung berücksichtigt werden. (T15); Beisatz: Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB für Substanzschäden am Gebäude ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf einer Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nämlich nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden; die Adäquanz der Schadensverursachung ist zu verneinen. Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch somit nicht aus, weil mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist. (T16)Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Verstöße des Geschädigten gegen Verwaltungsnormen können daher nach den allgemeinen Grundsätzen, zB bei der Adäquanzprüfung, in Form von Mitverschulden, oder bei der Prüfung der (rechtlichen) Möglichkeit einer Wiederherstellung berücksichtigt werden. (T15); Beisatz: Eine Haftung nach Paragraphen 364 b, in Verbindung mit 364a ABGB für Substanzschäden am Gebäude ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf einer Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nämlich nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden; die Adäquanz der Schadensverursachung ist zu verneinen. Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch somit nicht aus, weil mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist. (T16) TE OGH 2022-06-27 2 Ob 4/22k Vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch infolge Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes. (T17) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i vgl TE OGH 2023-09-20 1 Ob 93/23t nur T9 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 110/24s nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053282

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.