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OGH Rechtssatz RS0058571 (3Ob49/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058571 Entscheidungsdatum29.05.1995 Geschäftszahl3Ob49/95 NormEO §59 Abs3; EO §213 V; EO §213 VI; ZPO §215 Abs1; ZPO §212 Abs1EO §59 Abs3; EO §213 römisch fünf; EO §213 römisch sechs; ZPO §215 Abs1; ZPO §212 Abs1 RechtssatzIn einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (hier: Protokollierung des vom Gericht in der Verteilungstagsatzung erstatteten Vorschlags für die Verteilung des Meistbots).In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet vergleiche Paragraph 212, Absatz eins und Paragraph 215, Absatz eins, ZPO sowie Paragraph 59, Absatz 3, EO) und es liefert gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß Paragraph 212, ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (hier: Protokollierung des vom Gericht in der Verteilungstagsatzung erstatteten Vorschlags für die Verteilung des Meistbots).

EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-29 3 Ob 49/95

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