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11Os62/95 (11Os63/95)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1995 Geschäftszahl11Os62/95 (11Os63/95) NormStGB §48 Abs3;

StPO §352 ff;

StPO §512 Abs2;

RechtssatzZwar ist gemäß § 512 Abs 2 StPO das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch den Vorsitzenden/Einzelrichter zu Überwachung der Probezeit der gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht und zur Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht zuständig. Voraussetzung für letztere Entscheidung ist allerdings das Unterbleiben des Widerrufs (§ 48 Abs 3 StGB). Ist es hingegen zum Widerrufsbeschluß gekommen, dann verletzt eine später dennoch erfolgte endgültige Strafnachsicht im (hier gegebenen) Fall der Entscheidung nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses jedenfalls den aus dem XX.Hauptstück der StPO hervorgehenden Grundsatz der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen.Zwar ist gemäß Paragraph 512, Absatz 2, StPO das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch den Vorsitzenden/Einzelrichter zu Überwachung der Probezeit der gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht und zur Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht zuständig. Voraussetzung für letztere Entscheidung ist allerdings das Unterbleiben des Widerrufs (Paragraph 48, Absatz 3, StGB). Ist es hingegen zum Widerrufsbeschluß gekommen, dann verletzt eine später dennoch erfolgte endgültige Strafnachsicht im (hier gegebenen) Fall der Entscheidung nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses jedenfalls den aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO hervorgehenden Grundsatz der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/05/30 11 Os 62/95 RechtssatznummerRS0091984

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.