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{'item': ['11Os71/95', '12Os126/96', '12Os76/06b', '12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06z, 12Os146/06x)', '15Os110/09d', '13Os87/10h', '14Os15/12f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098186 Entscheidungsdatum30.05.1995 Geschäftszahl11Os71/95; 12Os126/96; 12Os76/06b; 12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06z, 12Os146/06x); 15Os110/09d; 13Os87/10h; 14Os15/12f NormStPO §42 Abs3; StPO §181; StPO §182 RechtssatzDas Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden.Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-30 11 Os 71/95 TE OGH 1996-09-26 12 Os 126/96 TE OGH 2006-07-27 12 Os 76/06b Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO. (T1) TE OGH 2007-01-10 12 Os 143/06f Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2) TE OGH 2009-08-19 15 Os 110/09d Auch; Beisatz: Nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet; Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen. (T3)Auch; Beisatz: Nur auf die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet; Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen. (T3) TE OGH 2011-04-07 13 Os 87/10h Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 281 Abs 1 Z 1a StPO (Hauptverhandlung). (T4)Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO (Hauptverhandlung). (T4) TE OGH 2012-02-16 14 Os 15/12f Auch; Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.