RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050109 Entscheidungsdatum19.07.2023 Geschäftszahl7Ob519/94; 6Ob503/96; 6Ob35/00s; 1Ob1/00d; 6Ob160/00y; 6Ob333/00i; 4Ob179/02f; 4Ob221/06p; 9Ob65/07k; 10Ob70/07b; 6Ob124/10v; 5Ob42/11d; 1Ob105/14v; 1Ob243/16s; 4Ob228/17h; 3Ob54/23x; 3Ob79/23y NormABGB §879 BIIc ABGB §879 E KSchG §6 Abs1 Z9 KSchG §6 Abs2 Z5 RechtssatzDie Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1995-05-31 7 Ob 519/94 Veröff: SZ 68/106 TE OGH 1996-01-11 6 Ob 503/96 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 35/00s TE OGH 2000-10-24 1 Ob 1/00d Vgl; Beisatz: Hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T1); Veröff: SZ 73/158Vgl; Beisatz: Hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). (T1); Veröff: SZ 73/158 TE OGH 2001-02-22 6 Ob 160/00y Vgl aber; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T2) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T3)Vgl aber; Beisatz: Die Freizeichnung von der Haftung für Personenschäden in AGBs ist auch insoweit, als sie sich auf leichte Fahrlässigkeit bezieht, schon ganz allgemein als Verstoß gegen die guten Sitten zu beurteilen, sie war deshalb auch schon vor dem Inkrafttreten des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG als gröbliche Benachteiligung des anderen Teils unwirksam (so bereits 1 Ob 400/97y). (T2) Beisatz: Hier: Haftungsfreizeichnung in der Badeordnung eines Schwimmbadbetreibers. (T3) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 333/00i Vgl aber; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f Vgl auch; Veröff: SZ 2002/153 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 221/06p Abweichend; Beisatz: Die Auffassung, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG gestatte (mit den dort angeführten Ausnahmen) ganz generell eine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, ist abzulehnen. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 39) (T5)Abweichend; Beisatz: Die Auffassung, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG gestatte (mit den dort angeführten Ausnahmen) ganz generell eine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit, ist abzulehnen. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 39) (T5) TE OGH 2007-11-28 9 Ob 65/07k TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 11 bis 13). (T6); Beisatz: Hier: Die gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zulässige Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit (mit den dort angeführten Ausnahmen) ist hier sachlich gerechtfertigt und verstößt demnach nicht gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 11 bis 13). (T6); Beisatz: Hier: Die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG zulässige Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit (mit den dort angeführten Ausnahmen) ist hier sachlich gerechtfertigt und verstößt demnach nicht gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T7) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 124/10v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 42/11d Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 105/14v Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8); Veröff: SZ 2014/71Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Wird in einer Klausel unabhängig von der Ursache und damit auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten die Haftung des Kreditkartenunternehmens (einer Bank) für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, (nicht näher konkretisierte und daher unklare) „Folgeschäden“ und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor. Der gänzliche Ausschluss der Haftung jedenfalls für reine Vermögensschäden ist sehr erheblich, weil die Freizeichnung auch bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die hier verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im bloßen Vermögen des Kunden sind. Eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss ist nicht zu erkennen. (T8); Veröff: SZ 2014/71 TE OGH 2017-02-10 1 Ob 243/16s Abweichend; Beis wie T4 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 228/17h Vgl aber; Beis wie T4 TE OGH 2023-05-25 3 Ob 54/23x Beisatz: Hier: AGB-Klausel eines Fitnessstudio-Vertrags, wonach die Haftung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen nur bei grobem Verschulden übernommen wird. (T9) TE OGH 2023-07-19 3 Ob 79/23y Beisatz: Hier: Klausel in Fitnessstudiovertrag mit Haftungsbeschränkung für das Abhandenkommen von im Spind belassenen Gegenständen als zulässig beurteilt. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050109
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.