RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0054817 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z; 6Ob39/24i; 6Ob32/24k; 4Ob35/24m; 4Ob71/25g; Bsw53028/14 NormABGB §1330 A MRK Art10 Abs2 IV3b MRK Art10 Abs2 IV4a MRK Art10 Abs2 IV4c RechtssatzSolange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1995-06-01 6 Ob 22/95 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2300/96w TE OGH 1997-10-29 6 Ob 245/97s Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1) TE OGH, AUSL EGMR 1998-05-27 6 Ob 93/98i Beisatz: "Schweine-KZ". (T2) Veröff: SZ 71/96 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 21/99b Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3) Veröff: SZ 72/39 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 289/98p Beis wie T3 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 130/99g Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T4) TE OGH 1999-09-29 6 Ob 171/99m Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5) Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6) TE OGH 2000-03-14 4 Ob 55/00t Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7) TE OGH 2000-05-17 6 Ob 75/00y Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8) TE OGH 2000-11-23 6 Ob 265/00i TE OGH 2001-06-21 6 Ob 138/01i Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9) TE OGH, AUSL EGMR 2001-07-05 6 Ob 149/01g Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10) Veröff: SZ 74/117 TE OGH 2001-09-27 6 Ob 176/01b Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 168/01a TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p TE OGH 2002-03-13 4 Ob 38/02w Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 47/02h Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13) TE OGH 2002-10-10 6 Ob 192/02g Auch TE OGH 2003-01-23 6 Ob 296/02a Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14) TE OGH 2003-03-20 6 Ob 56/03h Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 22/03h Vgl TE OGH 2003-12-18 6 Ob 244/02d Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15) Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16) Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 39/04k TE OGH 2004-04-29 6 Ob 74/04g Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 40/04g Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 211/05f Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 245/04d Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21) TE OGH 2006-06-20 4 Ob 71/06d Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22) Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 159/06k Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24) Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 321/04f Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27) Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 98/07a Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30) Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31) Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32) TE OGH 2008-07-07 6 Ob 110/08g Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 51/08f Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 123/08v Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35) Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36) Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 218/08i Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38) Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 62/09z Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40) Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41) Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42) TE AUSL EGMR 2004-07-20 Bsw 49418/99 Vgl; Veröff: NL 2004,188 TE AUSL EGMR 2004-09-28 Bsw 46572/99 Vgl; Veröff: NL 2004,228 TE AUSL EGMR 2005-03-29 Bsw 72713/01 Veröff: NL 2005,77 TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 39/10d Vgl auch; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2010-10-05 4 Ob 100/10z Vgl auch TE AUSL EGMR 2007-10-22 Bsw 21279/02 Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 83/11a Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 258/11a Beis wie T31 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 243/11w Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44) TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Artikel 10, MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45) Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 115/14a Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-05-27 6 Ob 47/15b Vgl auch TE OGH 2015-10-23 6 Ob 201/15z Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47) Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48) TE OGH 2015-11-09 22 Os 5/15y Auch; Beis ähnlich wie T43 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 194/16x Auch; Beis wie T3; Beis wie T30 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 245/16x Beis wie T24; Beis wie T43 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 244/16z Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49) TE OGH 2016-11-29 6 Ob 66/16y Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 162/17t Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 243/17d Beis wie T5 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 239/17s Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51) TE OGH 2018-03-28 6 Ob 184/17b Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Artikel 10, Absatz 2, EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 124/18f Beis wie T3; Beis wei T30 TE AUSL EGMR 2016-06-07 Bsw 17676/09 Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49 TE OGH 2020-09-10 6 Ob 135/20a Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 129/21w Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd Paragraph 144, StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54) TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 39/24i vgl; Beisatz wie T12; nur T41 TE OGH 2024-04-26 6 Ob 32/24k Beisatz wie T21; Beisatz wie T10; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 35/24m vgl TE OGH 2025-07-22 4 Ob 71/25g vgl; Beisatz nur wie T3 TE AUSL 2020-07-28 Bsw 53028/14 vgl; Beisatz: Gegen einen Parlamentsabgeordneten gerichteter Korruptionsentwurf stand noch unter dem Schutz der freien Meinungsäußerung, da er als Beispiel für ein System politischer Korruption diente. (Monica Macovei gg Rumänien) (T55) Anm: Veröff NL 2020,280Anmerkung, Veröff NL 2020,280 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.