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{'item': ['6Ob572/95', '6Ob301/02m', '6Ob24/15w', '8Ob89/16w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045803 Entscheidungsdatum01.06.1995 Geschäftszahl6Ob572/95; 6Ob301/02m; 6Ob24/15w; 8Ob89/16w NormABGB §918 Abs1 Ib1; ABGB §1096 A1 RechtssatzDie Ausfolgung der Schlüssel allein führt noch nicht zur gehörigen "Übergabe" des Bestandobjektes, wenn der Mieter die Wohnung vor der Schlüsselübergabe noch nicht in Augenschein nehmen konnte, weil sie bis dahin noch gar nicht fertiggestellt war. Erklärt der Mieter in einem solchen Fall sofort nach der erstmaligen Besichtigung, daß er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernimmt, solange die von ihm beanstandeten Mängel nicht behoben sind und eine neuerliche Übergabe stattgefunden hat, und stellt er dem Vermieter überdies einen Schlüsselsatz zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten in der Wohnung zurück, so hat der Mieter damit das Übergabeangebot des Vermieters abgelehnt und kann nach § 918 Abs 1, 2 Alternative, ABGB vorgehen.Die Ausfolgung der Schlüssel allein führt noch nicht zur gehörigen "Übergabe" des Bestandobjektes, wenn der Mieter die Wohnung vor der Schlüsselübergabe noch nicht in Augenschein nehmen konnte, weil sie bis dahin noch gar nicht fertiggestellt war. Erklärt der Mieter in einem solchen Fall sofort nach der erstmaligen Besichtigung, daß er die Wohnung im vorgefundenen Zustand nicht übernimmt, solange die von ihm beanstandeten Mängel nicht behoben sind und eine neuerliche Übergabe stattgefunden hat, und stellt er dem Vermieter überdies einen Schlüsselsatz zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten in der Wohnung zurück, so hat der Mieter damit das Übergabeangebot des Vermieters abgelehnt und kann nach Paragraph 918, Absatz eins, 2, Alternative, ABGB vorgehen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-01 6 Ob 572/95 TE OGH 2003-09-11 6 Ob 301/02m Auch TE OGH 2015-02-19 6 Ob 24/15w Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T1) TE OGH 2017-02-22 8 Ob 89/16w Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB ist bewirkt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Bei versperrten Objekten gehört dazu die Ausfolgung der Schlüssel. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe von Bestandobjekten nach Paragraph 1096, ABGB ist bewirkt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Bei versperrten Objekten gehört dazu die Ausfolgung der Schlüssel. (T2) Beisatz: Will der Bestandnehmer das Objekt in dem Zustand, in dem er es vorfindet, nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich erklären und den Bestandgegenstand zurückweisen. Nur bis zur Übergabe hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045803

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.