RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070863 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl5Ob516/95; 6Ob566/95; 7Ob68/98w; 8Ob212/98d; 4Ob186/99b; 6Ob108/00a; 8Ob242/02z; 8Ob109/04v; 7Ob208/07z; 8Ob141/07d; 7Ob174/11f; 7Ob209/11b; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 9Ob81/14y; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 5Ob200/21d; 5Ob54/25i; 1Ob88/25k NormÖNorm A 2060 allg ÖNorm B 2110 allg ÖNorm B2110 Punkt 5.30.2 ÖNorm B 2117 allg RechtssatzZur Auslegung der ÖNorm A 2060 (2.13.2) "Annahme der Zahlung, Vorbehalt". EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-07 5 Ob 516/95 TE OGH 1995-08-22 6 Ob 566/95 TE OGH 1998-03-26 7 Ob 68/98w Auch TE OGH 1998-10-22 8 Ob 212/98d Beisatz: Ausführlich dazu: 7 Ob 68/98w. (T1) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 186/99b Vgl auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 108/00a Beisatz: Punkt 2.29.2 ("Annahme der Zahlung, Vorbehalt") und Punkt 2.29.3 ("Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen") der ÖNorm B 2117 sind annähernd wortgleich mit den Punkten 2.13.2 und 2.13.3 der ÖNorm A 2060 idF vom
- (T2)Beisatz: Punkt 2.29.2 ("Annahme der Zahlung, Vorbehalt") und Punkt 2.29.3 ("Geltendmachung von Nachforderungen und Überzahlungen") der ÖNorm B 2117 sind annähernd wortgleich mit den Punkten 2.13.2 und 2.13.3 der ÖNorm A 2060 in der Fassung vom
- (T2) TE OGH 2003-06-12 8 Ob 242/02z Auch; Beisatz: Seit der grundlegenden Entscheidung 7 Ob 68/98w ist zu Punkt 2.13.2 der ÖNORM A 2060, der mit dem hier anzuwendenden Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 im Wesentlichen gleichlautend ist, klargestellt, dass die Bestimmung, nach Annahme der Schlusszahlung könnten nachträgliche Forderungen nur mehr bei entsprechendem Vorbehalt erhoben werden, auch für den-hier gegebenen-Fall gilt, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abstriche vorgenommen und entsprechend weniger bezahlt, der Auftragnehmer aber auch diese geringere Schlusszahlung angenommen hat. (T3) TE OGH 2005-01-20 8 Ob 109/04v Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Zu den inhaltlichen Voraussetzungen des vom Auftraggeber abzugebenden Vorbehaltes des Punktes 5.29.
- der ÖNorm B
- (T4) TE OGH 2007-11-28 7 Ob 208/07z Auch; Beisatz: Hier: Auslegung ÖNorm B 2110 Punkt 5.30.
- (T5) Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T6) Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T7) TE OGH 2008-02-28 8 Ob 141/07d Beisatz: Punkt2.13.
- der Ö-Norm A2060 idF vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (so schon 7 Ob 68/98w). (T8)Beisatz: Punkt2.13.
- der Ö-Norm A2060 in der Fassung vom 1.1.1983 ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass sie zwei verschiedene Tatbestände erfasst: 1.den Fall, dass der Auftragnehmer-bewusst oder unbewusst -in der Schlussrechnung nicht alle Forderungen geltend gemacht hat, wobei der Vorbehalt dann schon in die Schlussrechnung aufgenommen werden muss, und 2.jenen Fall, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (so schon 7 Ob 68/98w). (T8) Beisatz: Die Bestimmung setzt im (hier allein relevanten) zweiten Anwendungsfall die vorbehaltlose Annahme einer vom Auftraggeber gekürzten Zahlung aufgrund einer Schluss-oder Teilschlussrechnung voraus. Die vorbehaltlose Annahme einer „Nichtzahlung" kommt schon begrifflich nicht in Frage. (T9) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 174/11f Vgl; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110 idF
- (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2 ÖNORM B 2110 in der Fassung
- (T10) TE OGH 2011-11-30 7 Ob 209/11b Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Bei Punkt 2.13.2 der Ö‑Norm A2060 handelt es sich um die (im Wesentlichen gleiche) Vorgängerbestimmung zu Punkt 5.30.2 ÖNORM B
- (T11) TE OGH 2013-01-29 10 Ob 65/12z Beis wie T8 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 157/13d Vgl TE OGH 2015-03-20 9 Ob 81/14y Auch; Beisatz: Hier: Punkt 5.30.2,
- Tatbestand, der ÖNorm B
- (T12) Beisatz: Dem Auftragnehmer, der die vom Auftraggeber korrigierte und mit Gründen dafür versehene Schlussrechnung zurückgestellt und auch die verkürzte Schlusszahlung erhalten hat, ist es durchaus zumutbar, seinerseits innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Zahlung seine Vorbehalte gegen den Abzug schriftlich zu erheben, um seinen Anspruch auf Nachforderung des gekürzten Betrags nicht zu verlieren. (T13) Beisatz: Der Vorbehalt muss die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und ‑ wenigstens schlagwortartig ‑ den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen.(T14) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 241/14s Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2015-12-15 4 Ob 194/15f Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2021-12-13 5 Ob 200/21d Vgl; Beis nur wie T14 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 54/25i Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 88/25k Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 Beisatz: Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.
- der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070863