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{'item': ['5Ob1529/95', '6Ob78/97g', '7Ob47/04v', '9Ob75/16v', '6Ob146/17i', '7Ob173/17t', '1Ob146/18d', '10ObS87/18v', '3Ob1/19x', '4Ob136/19g', '9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053062 Entscheidungsdatum07.06.1995 Geschäftszahl5Ob1529/95; 6Ob78/97g; 7Ob47/04v; 9Ob75/16v; 6Ob146/17i; 7Ob173/17t; 1Ob146/18d; 10ObS87/18v; 3Ob1/19x; 4Ob136/19g; 9Ob43/20v; 9Ob12/22p NormAußStrG §10 A; JN §42 Abs1 Aa; ZPO §526 C3 RechtssatzTatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, unterliegen dem Neuerungsverbot (so schon 3 Ob 1533/95). EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-07 5 Ob 1529/95 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 78/97g TE OGH 2004-06-30 7 Ob 47/04v TE OGH 2017-04-20 9 Ob 75/16v Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T1)Beisatz: Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, also der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtswegs hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozessvoraussetzungen fehlt hingegen entgegen gegenteiliger Lehrmeinungen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine Zurückweisung der Klage vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T1) TE OGH 2017-09-26 6 Ob 146/17i Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit wegen internationaler Unzuständigkeit nach der EuGVVO. (T2) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 173/17t Veröff: SZ 2018/50 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 146/18d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen hervorgeht, wogegen Tatsachen, die erstmals im Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen. (T3) Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4) TE OGH 2018-12-19 10 ObS 87/18v TE OGH 2019-03-20 3 Ob 1/19x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2019-08-22 4 Ob 136/19g Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit. (T5) TE OGH 2020-09-29 9 Ob 43/20v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-03-24 9 Ob 12/22p Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit nach der Brüssel IIa‑VO. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053062

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.