Dabei muss untersucht werden, inwieweit die Maßnahme mit dem Kriminalstrafrecht zusammenhängt, weiters sind ihre innerstaatliche Qualifizierung, ihre Beschaffenheit und ihr Zweck, das Verfahren bei ihrer Verhängung und ihrem Vollzug sowie die Strenge der Maßnahme relevant. Die Schuldnerverzugshaft gemäß französischem Artikel 750, StPO ist eine Strafe iSd Artikel 7, Absatz eins, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1995-06-08 Bsw 15917/89 Bemerkung: Jamil gegen Frankreich (T1a); Veröff: NL 1995,157 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 16012/06 nur:
(T1)nur:
(T1) Beisatz: Die Strafe muss jedenfalls in Folge einer Verurteilung wegen Begehung einer Straftat verhängt worden sein. Der EGMR unterscheidet zwischen Maßnahmen, die in ihrer Substanz eine Strafe darstellen, und solchen, die sich auf den Vollzug oder auf die Anwendung einer Strafe beziehen. (Gurguchiani gegen Spanien) (T2) Beisatz: Der Ersatz einer Freiheitsstrafe durch eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot stellt eine Strafe iSv. Art 7 MRK dar. (T3)Beisatz: Der Ersatz einer Freiheitsstrafe durch eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot stellt eine Strafe iSv. Artikel 7, MRK dar. (T3) Veröff: NL 2009,362 TE AUSL EGMR 2009-12-17 Bsw 19359/04 nur T1; Beis wie T2 nur: Der EGMR unterscheidet zwischen Maßnahmen, die in ihrer Substanz eine Strafe darstellen, und solchen, die sich auf den Vollzug oder auf die Anwendung einer Strafe beziehen. (T4) Beisatz: Der EGMR ist bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme als Strafe zu bezeichnen ist, nicht an die Qualifikation derselben im innerstaatlichen Recht gebunden. (M. gegen Deutschland) (T5) Beisatz: Die Verlängerung der Sicherheitsverwahrung durch die Strafvollzugsgerichte nach der Änderung des § 67d deutsches StGB betrifft nicht nur die Vollstreckung der Strafe, die entsprechend dem zur Zeit der Tatbegehung anwendbaren Recht verhängt wurde, sondern stellt eine zusätzliche, rückwirkend verhängte Strafe dar, die auf einem nach der Tatbegehung erlassenen Gesetz beruhte. (M. gegen Deutschland) (T6)Beisatz: Die Verlängerung der Sicherheitsverwahrung durch die Strafvollzugsgerichte nach der Änderung des Paragraph 67 d, deutsches StGB betrifft nicht nur die Vollstreckung der Strafe, die entsprechend dem zur Zeit der Tatbegehung anwendbaren Recht verhängt wurde, sondern stellt eine zusätzliche, rückwirkend verhängte Strafe dar, die auf einem nach der Tatbegehung erlassenen Gesetz beruhte. (M. gegen Deutschland) (T6) Veröff: NL 2009,371 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2012-07-10 Bsw 42750/09 nur T1; Veröff: NL 2012,240 TE AUSL EGMR 2013-11-28 Bsw 7345/12 nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: NL 2013,436 TE AUSL EGMR 2015-09-03 Bsw 42875/10 Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Strafe muss jedenfalls in Folge einer Verurteilung wegen Begehung einer Straftat verhängt worden sein. (T7) Beisatz: Hier: Die Zwangseinweisung einer wegen Person, die für eine von ihr begangene Gewalttat wegen einer psychischen Störung strafrechtlich nicht verantwortlich ist, in ein Krankenhaus ist keine Maßnahme, die nach der Verurteilung wegen einer „Straftat“ angeordnet wurde. (Berland gg. Frankreich) (T8) Veröff: NL 2015,416 TE AUSL EGMR 2016-01-07 Bsw 23279/14 nur:
Dabei muss untersucht werden, inwieweit die Maßnahme mit dem Kriminalstrafrecht zusammenhängt, weiters sind ihre innerstaatliche Qualifizierung, ihre Beschaffenheit und ihr Zweck, das Verfahren bei ihrer Verhängung und ihrem Vollzug sowie die Strenge der Maßnahme relevant. (T9)nur:
Dabei muss untersucht werden, inwieweit die Maßnahme mit dem Kriminalstrafrecht zusammenhängt, weiters sind ihre innerstaatliche Qualifizierung, ihre Beschaffenheit und ihr Zweck, das Verfahren bei ihrer Verhängung und ihrem Vollzug sowie die Strenge der Maßnahme relevant. (T9) Beisatz: Ob die umstrittene Maßnahme in Folge einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung verhängt wurde, ist bei der Einschätzung des Vorliegens einer Strafe Ausgangspunkt und ein sehr gewichtiger Faktor. (Bergmann gg. Deutschland) (T10) Veröff: NL 2016,30 TE AUSL EGMR 2018-06-28 Bsw 1828/06 nur T9; Beis wie T7; Beis wie T10 Beisatz: Während eine Verurteilung durch die innerstaatlichen Strafgerichte ein Kriterium unter anderen für die Einschätzung darstellen kann, ob eine Maßnahme als „Strafe“ iSv Art 7 MRK anzusehen ist, reicht das Fehlen einer Verurteilung nicht aus, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszuschließen. (G.I.E.M. S.r.l. u.a. gg. Italien [GK]) (T11);Beisatz: Während eine Verurteilung durch die innerstaatlichen Strafgerichte ein Kriterium unter anderen für die Einschätzung darstellen kann, ob eine Maßnahme als „Strafe“ iSv Artikel 7, MRK anzusehen ist, reicht das Fehlen einer Verurteilung nicht aus, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszuschließen. (G.I.E.M. S.r.l. u.a. gg. Italien [GK]) (T11); Veröff: NL 2018,228 TE AUSL 2018-12-04 Bsw 10211/12 vgl; nur T9 Beisatz: Damit Art 7 MRK effektiven Schutz bietet, muss es dem EGMR freistehen selbst einzuschätzen, ob eine bestimmte Maßnahme ihrem Wesen nach eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. (Ilnseher gg Deutschland [GK]) (T12)Beisatz: Damit Artikel 7, MRK effektiven Schutz bietet, muss es dem EGMR freistehen selbst einzuschätzen, ob eine bestimmte Maßnahme ihrem Wesen nach eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. (Ilnseher gg Deutschland [GK]) (T12) Beisatz: Die spezifischen Bedingungen der Durchführung der fraglichen Maßnahme können insbesondere für ihre Art und ihren Zweck sowie für die Schwere der Maßnahme relevant sein und damit für die Einschätzung, ob die Maßnahme als Strafe iSv Art 7 Abs 1 MRK einzustufen ist. Diese Bedingungen der Durchführung können sich während einer Zeitspanne ändern, die von ein und derselben gerichtlichen Anordnung umfasst ist. (Ilnseher gg Deutschland [GK]) (T13)Beisatz: Die spezifischen Bedingungen der Durchführung der fraglichen Maßnahme können insbesondere für ihre Art und ihren Zweck sowie für die Schwere der Maßnahme relevant sein und damit für die Einschätzung, ob die Maßnahme als Strafe iSv Artikel 7, Absatz eins, MRK einzustufen ist. Diese Bedingungen der Durchführung können sich während einer Zeitspanne ändern, die von ein und derselben gerichtlichen Anordnung umfasst ist. (Ilnseher gg Deutschland [GK]) (T13) Anm: Veröff: NL 2018,526Anmerkung, Veröff: NL 2018,526 TE AUSL 2019-06-04 Bsw 12096/14 nur T9 Beisatz: Hier: Der Entzug der Berechtigung, als Konkursverwalter tätig zu sein, ist nicht als Strafe iSv Art 7 MRK anzusehen. (Rola gg Slowenien) (T14)Beisatz: Hier: Der Entzug der Berechtigung, als Konkursverwalter tätig zu sein, ist nicht als Strafe iSv Artikel 7, MRK anzusehen. (Rola gg Slowenien) (T14) Anm: Veröff: NL 2019,210Anmerkung, Veröff: NL 2019,210 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122526
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.