Abs1 litc III4d2;
Abs3 IV3b;
Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht ein begründeter Tatverdacht allein, wiewohl stets conditio sine qua non, nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus. Es ist dann zu untersuchen, ob die anderen Argumente der Gerichte den weiteren Entzug der persönlichen Freiheit rechtfertigen. Sind diese Argumente beachtlich und ausreichend, ist zu prüfen, ob die nationalen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens besondere Sorgfalt gezeigt haben. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1995-06-08 Bsw 16419/90 Bem: Yagci ua gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 1995,154 TE AUSL EGMR 1995-07-13 Bsw 19382/92 Beisatz: In diesem Zusammenhang sind die Komplixität und die besonderern Umstände der Strafuntersuchung zu berücksichtigen. (T1) Veröff: NL 1995,164 TE AUSL EGMR 1996-12-18 Bsw 21335/93 Vgl auch; Beisatz: Eine Haftdauer von mehr als vier Jahren bei Untersuchungs- und Auslieferungshaft ist in einem nicht sonderlich komplexen Fall selbst bei Fluchtgefahr nicht mehr angemessen, wenn der Beschwerdeführer nicht die Dauer des Verfahrens zu verantworten hat. (T2) Veröff: NL 1997,17 TE AUSL EGMR 1999-11-09 Bsw 37786/97 Veröff: NL 1999,195 TE AUSL EGMR 2001-07-05 Bsw 38321/97 Beisatz: Bzw ob die nationalen Behörden mit „besondere Zügigkeit" vorgegangen sind. (T3) Veröff: NL 2001,144 TE AUSL EGMR 2001-10-04 Bsw 27504/95 Auch; Beisatz: Tatverdacht allein kann eine Haftdauer von einem Jahr und neun Monaten nicht rechtfertigen, insbesondere wenn das Gericht die persönliche und familiäre Situation des Häftlings - trotz innerstaatlich vorgesehener Berücksichtigung - nicht als Haftentlassungsgrund gewertet hat. (T4) Veröff: NL 2001,195 TE AUSL EGMR 2005-11-10 Bsw 65745/01 Auch; Beisatz: Liegen jedoch zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für die Fluchtgefahr des Inhaftierten vor (hier: illegaler Aufenthalt im Land und bereits erlassener Ausweisungsbefehl, Fluchtanstalten zum Zeitpunkt der Festnahme), so stellt dies auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren einen ausreichenden Haftgrund dar, vorbehaltlich der weiteren Umstände des Verfahrens. (T5) Veröff: NL 2005,279 TE AUSL EGMR 2007-01-25 Bsw 26186/02 Beis wie T1; Veröff: NL 2007,25 TE AUSL EGMR 2011-05-24 Bsw 15710/07 nur: Nach Ablauf einer gewissen Zeit reicht ein begründeter Tatverdacht allein, wiewohl stets conditio sine qua non, nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus. (T6) Veröff: NL 2011,142 TE AUSL EGMR 2014-11-06 Bsw 67522/09 Veröff: NL 2014,493 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 8824/09 Veröff: NL 2015,320 TE AUSL EGMR 2016-07-05 Bsw 23755/07 Beisatz: Die Anforderung an den richterlichen Beamten, stichhaltige und ausreichende Gründe für die Freiheitsentziehung – zusätzlich zum Fortbestehen eines begründeten Verdachts – anzuführen, gilt bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft, also „unverzüglich“ nach der Festnahme. (Buzadji gg. Moldawien [GK]). (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0121851
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.