RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084634 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl10ObS84/95; 10ObS39/98b; 10ObS321/98y; 10ObS243/98b; 10ObS254/01b; 10ObS95/25f NormASVG §213a RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1 RechtssatzDie Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung soll im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung.Die Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung soll im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. Paragraph 213, a Absatz eins, ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-08 10 ObS 84/95 TE OGH 1998-03-10 10 ObS 39/98b Vgl auch; Beisatz: Die Integritätsabgeltung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelichen Unbehagens zu bieten. Damit wird ihre Verwandschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (ARD 4634/21/95). (T1) TE OGH 1998-11-10 10 ObS 321/98y TE OGH 1998-11-10 10 ObS 243/98b TE OGH 2001-09-25 10 ObS 254/01b Vgl auch; nur: § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. (T2)Vgl auch; nur: Paragraph 213, a Absatz eins, ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. (T2) TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084634
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.