Abs2;
Abs4;
Abs1;
Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs 1 Satz 2
, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, dass das Pflegegeld in dieser Höhe von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon auszugehen, dass damals auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungsbedarf und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des § 4 Abs 1
von durchschnittlich mehr als fünfundsiebzig Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu entziehen.Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2
, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, dass das Pflegegeld in dieser Höhe von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon auszugehen, dass damals auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungsbedarf und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,
von durchschnittlich mehr als fünfundsiebzig Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach Paragraph 9, Absatz 2, leg cit zu entziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-08 10 ObS 93/95 TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2418/96b Beisatz: Ist der Pflegebedarf nach dem 1.7.1993 unter die Anspruchsgrenze auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 gefallen, besteht kein Anspruch auf die Weiterleistung des Pflegegeldes. (T1) TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2351/96z Auch; nur: Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu entziehen. (T2)Auch; nur: Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach Paragraph 9, Absatz 2, leg cit zu entziehen. (T2) TE OGH 1998-03-31 10 ObS 453/97h Vgl auch; Beisatz: Da der bis zum Inkrafttreten des
gebührende Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG keinen - wie nunmehr § 4
- Stundenkatalog erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung, es habe sich eine im Sinne des § 9
wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung setzt eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Versicherten voraus und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes. (T3)Vgl auch; Beisatz: Da der bis zum Inkrafttreten des
gebührende Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105 a, ASVG keinen - wie nunmehr Paragraph 4,
- Stundenkatalog erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung, es habe sich eine im Sinne des Paragraph 9,
wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung setzt eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Versicherten voraus und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes. (T3) Beisatz: Hier: Im Zustand des Versicherten ist tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten. (T4) TE OGH 1998-09-01 10 ObS 278/98z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-01-24 10 ObS 165/16m Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1
übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4
vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit
übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061678
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.