RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061689 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl10ObS93/95; 10ObS2418/96b; 10ObS2351/96z; 10ObS2207/96y; 10ObS278/98z; 10ObS333/98p; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS165/16m; 10ObS137/22b NormBPGG §3 Abs1 BPGG §4 Abs1 BPGG §9 Abs2 BPGG §38 Abs1 BPGG §39 Abs1 RechtssatzDie Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 leg cit).Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (Paragraph 3, Absatz eins, BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, leg cit). EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-08 10 ObS 93/95 TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2418/96b TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2351/96z nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn der Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt. (T1) TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2207/96y nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat. (T2) Beisatz: Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann in dieser Zeit nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beanspruchen. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T3) Veröff: SZ 69/184 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 278/98z nur T1 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 333/98p Vgl auch TE OGH 2001-05-08 10 ObS 103/01x Vgl aber; nur T2; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.