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{'item': '10ObS103/95; 10ObS265/00v; 10ObS116/01h; 10ObS357/02a; 10ObS172/04y; 10ObS6/11x; 10ObS75/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084076 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS103/95; 10ObS265/00v; 10ObS116/01h; 10ObS357/02a; 10ObS172/04y; 10ObS6/11x; 10ObS75/25i NormASGG §65 ASVG §101 ASVG §354 ASVG §355 ASVG §247a RechtssatzDie Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-08 10 ObS 103/95 TE OGH 2000-10-03 10 ObS 265/00v Vgl auch TE OGH 2001-06-12 10 ObS 116/01h Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 ASVG ist den Gerichten zwingend entzogen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG ist den Gerichten zwingend entzogen. (T1) TE OGH 2004-03-16 10 ObS 357/02a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes selbst ist hingegen eine Leistungssache im Sinne des § 354 Abs1 ASVG und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes selbst ist hingegen eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 354, Abs1 ASVG und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. (T2) TE OGH 2005-03-08 10 ObS 172/04y Auch; Beisatz: So wie im vergleichbaren Fall des §101 ASVG ist die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 AVG im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung allerdings den Gerichten zwingend entzogen. (T3); Beisatz: Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. (T4); Veröff: SZ 2005/29Auch; Beisatz: So wie im vergleichbaren Fall des §101 ASVG ist die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung allerdings den Gerichten zwingend entzogen. (T3); Beisatz: Die Klägerin kann im vorliegenden Fall die rechtskräftigen Entscheidungen des AMS über den fehlenden Anspruch auf Notstandshilfe nicht vor dem Sozialgericht überprüfen lassen. (T4); Veröff: SZ 2005/29 TE OGH 2011-03-01 10 ObS 6/11x Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 75/25i Beisatz: Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 247a ASVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG. (T5); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3Beisatz: Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 247 a, ASVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG. (T5); Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.