RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061048 Entscheidungsdatum13.06.1995 Geschäftszahl5Ob68/95; 5Ob69/98b; 5Ob220/98h; 5Ob287/00t; 5Ob176/08f; 5Ob45/09t; 5Ob35/14d; 5Ob116/14s NormGBG §86; GBG §108; LiegTeilG §23 RechtssatzZur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (§ 108 GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 23 LiegTeilG).Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß Paragraph 86, GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (Paragraph 108, GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (Paragraph 23, LiegTeilG). EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-13 5 Ob 68/95 TE OGH 1998-03-24 5 Ob 69/98b Auch; Beisatz: § 86 GBG ist eine Ausnahme von der im Grundbuchsverfahren geltenden Regel, dass mit einem Gesuch nur eine Eintragung begehrt werden kann. (T1); Beisatz: Mehrere nebeneinander vorliegende Kumulierungsgründe können die Bündelung mehrerer Begehren in nur einem Eintragungsgesuch rechtfertigen, sofern sie dem Gesetzeszweck des § 86 GBG nicht zuwiderlaufen. Eine Verfehlung dieses Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig überreichter oder eingesandter (§ 29 Abs 2, § 103 Abs 2 GBG) Anträge. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 86, GBG ist eine Ausnahme von der im Grundbuchsverfahren geltenden Regel, dass mit einem Gesuch nur eine Eintragung begehrt werden kann. (T1); Beisatz: Mehrere nebeneinander vorliegende Kumulierungsgründe können die Bündelung mehrerer Begehren in nur einem Eintragungsgesuch rechtfertigen, sofern sie dem Gesetzeszweck des Paragraph 86, GBG nicht zuwiderlaufen. Eine Verfehlung dieses Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig überreichter oder eingesandter (Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 2, GBG) Anträge. (T2) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 220/98h Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Eine Einheit der Einlage im Sinne des § 86 GBG liegt schon dann vor, wenn die einzutragenden Rechte - wie zum Beispiel bei der Einverleibung eines Simultanpfandrechts - dieselben Einlagen in gleicher Weise und gemeinsam betreffen (GlUNF 5172). (T3); Beisatz: Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst bietet oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten, sind großzügig zu handhaben (5 Ob 69/98b). (T4)Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Eine Einheit der Einlage im Sinne des Paragraph 86, GBG liegt schon dann vor, wenn die einzutragenden Rechte - wie zum Beispiel bei der Einverleibung eines Simultanpfandrechts - dieselben Einlagen in gleicher Weise und gemeinsam betreffen (GlUNF 5172). (T3); Beisatz: Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst bietet oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten, sind großzügig zu handhaben (5 Ob 69/98b). (T4) TE OGH 2000-11-21 5 Ob 287/00t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass eine unzulässige Kumulierung stets die Abweisung des gesamten Antrags zur Folge hat trifft nur dann zu, wenn zwei oder mehrere Anträge im Grundbuchverfahren unzulässigerweise kumuliert wurden. (T5) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 176/08f Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T6); Beisatz: Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist. (T7); Bem: Siehe auch RS0124332. (T8); Veröff: SZ 2008/156 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 45/09t Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T9); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T10); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T11)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T9); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd Paragraphen 76, 83,, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T10); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T11) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 35/14d Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/24 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 116/14s Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T12)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T12) Beis wie T7; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061048
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