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{'item': '5Ob68/95; 5Ob69/98b; 5Ob252/04a; 5Ob45/09t; 5Ob35/14d; 5Ob116/14s; 5Ob39/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061062 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob68/95; 5Ob69/98b; 5Ob252/04a; 5Ob45/09t; 5Ob35/14d; 5Ob116/14s; 5Ob39/25h NormGBG §86 LiegTeilG §23 RechtssatzWas die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß § 23 LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft; es mag daher zulässig sein, die Abschreibung von einer Einlage, die Eröffnung eine neuen Einlage, die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob dieser neuen Einlage zu begehren.Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 23, LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des Paragraph 86, GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft; es mag daher zulässig sein, die Abschreibung von einer Einlage, die Eröffnung eine neuen Einlage, die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die Einverleibung des Pfandrechtes ob dieser neuen Einlage zu begehren. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-13 5 Ob 68/95 TE OGH 1998-03-24 5 Ob 69/98b Vgl auch; nur: Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des § 86 GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. (T1)Vgl auch; nur: Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im Sinne des Paragraph 86, GBG außer acht zu lassen, dass die Abschreibung und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. (T1) TE OGH 2005-02-28 5 Ob 252/04a TE OGH 2009-04-28 5 Ob 45/09t Vgl; Beisatz: Ob sich die Grundlage dieser Rechte in einer oder mehreren Urkunden findet, ist bedeutungslos. (T2) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 35/14d Vgl auch; Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung noch nicht unzulässig, sofern der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist (T3); Veröff: SZ 2014/24 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 116/14s Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 39/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061062

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.