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{'item': ['5Ob70/95', '5Ob99/09h', '5Ob160/12h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052890 Entscheidungsdatum13.06.1995 Geschäftszahl5Ob70/95; 5Ob99/09h; 5Ob160/12h NormAllgGAG §1 Abs2; AllgGAG §1 Abs 3; AllgGAG §7 Abs2; AußStrG §9 I; AußStr

§2

Abs1 IA;

§2

Abs1 IE4;

§2

Abs1 Z1 IB,

§2

Abs1 Z3 IC3;

§2

Abs1 Z4 ID;

§2Abs2 IIAllg

GAG §1 Abs2; AllgGAG §1 Absatz 3,; AllgGAG §7 Abs2; AußStrG §9 römisch eins; AußStrG §9 Q; DSchG §3; GBG §8; GBG §20;

§2

Abs1 IA;

§2

Abs1 IE4;

§2

Abs1 Z1 IB,

§2

Abs1 Z3 IC3;

§2

Abs1 Z4 ID;

§2Abs2 römisch zwei Rechtssatz

Das öffentliche Gut und das Gemeindegut sind nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen, wobei zur Antragstellung die zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt ist, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Finanzprokuratur ist zu einer solchen Antragstellung nicht berechtigt, weil sie niemanden vertritt, dem ein in das Grundbuch sodann einzutragendes Recht zustünde. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines auf dem nicht verbücherten Grundstück befindlichen Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz schafft nämlich für niemanden ein Recht an der Liegenschaft, sondern soll bloß die Publizitätswirkung der ohne jede grundbücherliche Eintragung gegebenen Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers über bestimmte auf der Liegenschaft sich befindende Objekte vergrößern (Kritik zu Hoyer's Lehrmeinung in NZ 1994,343). EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-13 5 Ob 70/95 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 99/09h Vgl; Beisatz: Ausnahmen vom Prinzip der Amtswegigkeit (§ 1 Abs 3 AllgGAG) bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (§ 1 Abs 1 AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (§ 1 Abs 2 AllgGAG). (T1); Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in § 1 Abs 2 AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (§ 287 ABGB) oder dem Gemeindegut (§288 ABGB) angehören. (T2); Beisatz: Es besteht kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. (T3); Beisatz: Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das „Hervorkommen" im Sinne des § 22 AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige Tätigkeit des Gerichts bewirkt. (T4); Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des § 1 Abs 2 AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T5)Vgl; Beisatz: Ausnahmen vom Prinzip der Amtswegigkeit (Paragraph eins, Absatz 3, AllgGAG) bestehen lediglich für Liegenschaften, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches bilden (Paragraph eins, Absatz eins, AllgGAG), sowie für das öffentliche Gut und das Gemeindegut (Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG). (T1); Beisatz: Eine Antragslegitimation kommt nur den in Paragraph eins, Absatz 2, AllGAG genannten öffentlichen Stellen und Beteiligten zu, dies aber beschränkt auf jene Liegenschaften, die dem öffentlichen Gut (Paragraph 287, ABGB) oder dem Gemeindegut (§288 ABGB) angehören. (T2); Beisatz: Es besteht kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. (T3); Beisatz: Mit einer an das Gericht adressierten Mitteilung, es bestehe eine bisher übersehene und nunmehr zu verbüchernde private Liegenschaft, wird nichts anderes als das „Hervorkommen" im Sinne des Paragraph 22, AllgGAV und damit der Anlass für eine amtswegige Tätigkeit des Gerichts bewirkt. (T4); Bem: Hier: Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist kein Antrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG. Die Antragstellerin ist zwar eine Stadt mit eigenem Statut, sie hat aber schon in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich nicht die Einbücherung öffentlichen Gutes beantragt, sondern sich auf rein privatrechtliche Ansprüche berufen. (T5) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 160/12h Vgl; Beis wie T2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.