5Ob1066/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1995 Geschäftszahl5Ob1066/95; 5Ob160/09d NormMRG §4; MRG §8 Abs2 Z1 RechtssatzDie im § 4 MRG angeführten nützlichen Verbesserungen könnten zu einer Duldungspflicht des Mieters im Sinne des § 8 Abs 2 Z 1 MRG führen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Erhaltungspflicht beziehungsweise Verbesserungspflicht des Vermieters vorliegen müssen (Krejci, HBzMRG, 235 gibt mit dem Wort "insbesondere" zu erkennen, dass die Duldungspflicht des Mieters sogar noch weiter reichen kann).Die im Paragraph 4, MRG angeführten nützlichen Verbesserungen könnten zu einer Duldungspflicht des Mieters im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG führen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Erhaltungspflicht beziehungsweise Verbesserungspflicht des Vermieters vorliegen müssen (Krejci, HBzMRG, 235 gibt mit dem Wort "insbesondere" zu erkennen, dass die Duldungspflicht des Mieters sogar noch weiter reichen kann).
EntscheidungstexteTE OGH 1995/06/13 5 Ob 1066/95 TE OGH 2009/09/01 5 Ob 160/09d Ähnlich; Beisatz: Auch beim Fehlen einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Arbeit kann eine Duldungspflicht im Lichte des § 8 Abs 2 MRG bejaht werden. (T1); Bem: Hier: Verpflichtung zur Lifterrichtung nach §§ 111, 68 Abs 5 Wr BauO. (T2) Ähnlich; Beisatz: Auch beim Fehlen einer unmittelbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung einer Arbeit kann eine Duldungspflicht im Lichte des Paragraph 8, Absatz 2, MRG bejaht werden. (T1); Bem: Hier: Verpflichtung zur Lifterrichtung nach Paragraphen 111, 68, Absatz 5, Wr BauO. (T2) RechtssatznummerRS0069209