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Europaius

5Ob1066/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1995 Geschäftszahl5Ob1066/95 NormMRG §8 Abs2;

MRG §9;

MRG §37 Abs1 Z5;

MRG §37 Abs1 Z6;

MRG §38;

RechtssatzDie Baubehörde ist zu Anträgen betreffend die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG in Verbindung mit § 8 Abs 2 MRG) nicht zu hören; dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 38 MRG, der in Z 1 die in § 37 Abs 1 Z 2 MRG umschriebene Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne der §§ 3, 4 und 6 MRG, in Z 2 die Angelegenheiten des § 37 Abs 1 Z 10 MRG (Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG) und in Z 3 die Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand, also unzweifelhaft die in § 37 Abs 1 Z 6 MRG in Verbindung mit § 9 MRG behandelten Angelegenheiten nennt, nicht jedoch Anträge nach § 8 Abs 2 MRG (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG).Die Baubehörde ist zu Anträgen betreffend die Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG) nicht zu hören; dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 38, MRG, der in Ziffer eins, die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG umschriebene Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne der Paragraphen 3, 4 und 6 MRG, in Ziffer 2, die Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG (Hauptmietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG) und in Ziffer 3, die Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand, also unzweifelhaft die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 9, MRG behandelten Angelegenheiten nennt, nicht jedoch Anträge nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG).

EntscheidungstexteTE OGH 1995/06/13 5 Ob 1066/95 RechtssatznummerRS0069468

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.