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{'item': ['3Ob170/94', '3Ob136/95', '3Ob25/00y', '3Ob300/01s', '9Ob31/11s', '5Ob197/12z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061785 Entscheidungsdatum14.06.1995 Geschäftszahl3Ob170/94; 3Ob136/95; 3Ob25/00y; 3Ob300/01s; 9Ob31/11s; 5Ob197/12z NormEO §135; EO §143; EO §144 RechtssatzDie hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen.Die hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß Paragraph 144, EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-14 3 Ob 170/94 TE OGH 1996-04-24 3 Ob 136/95 nur: Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen. (T1) Veröff: SZ 69/99nur: Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß Paragraph 144, EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen. (T1) Veröff: SZ 69/99 TE OGH 2000-09-20 3 Ob 25/00y Auch; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat über die Vorfrage in dem Beschluss auf Festsetzung des Schätzwertes (§ 144 Satz 1 EO) zu entscheiden. Eine vorherige gesonderte Beschlussfassung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Vorfrageentscheidung kommt ausschließlich für die Festsetzung des Schätzwertes Bedeutung zu. Eine Klärung der Rechtslage demjenigen gegenüber, dessen Rechtsposition als Mieter strittig ist, kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T2)Auch; Beisatz: Das Exekutionsgericht hat über die Vorfrage in dem Beschluss auf Festsetzung des Schätzwertes (Paragraph 144, Satz 1 EO) zu entscheiden. Eine vorherige gesonderte Beschlussfassung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Vorfrageentscheidung kommt ausschließlich für die Festsetzung des Schätzwertes Bedeutung zu. Eine Klärung der Rechtslage demjenigen gegenüber, dessen Rechtsposition als Mieter strittig ist, kann nur im streitigen Verfahren erfolgen. (T2) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 300/01s nur: Die Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. (T3); Beisatz: Es geht nicht an, die Frage der Wirksamkeit offenzulassen und dessen ungeachtet bei der Festsetzung des Schätzwerts vom wirksamen Bestehen eines Bestandverhältnisses auszugehen. (T4) TE OGH 2012-03-29 9 Ob 31/11s Auch TE OGH 2012-10-23 5 Ob 197/12z Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.