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OGH Rechtssatz RS0058535 (3Ob544/95 (3Ob545/95) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058535 Entscheidungsdatum22.03.2024 Geschäftszahl3Ob544/95 (3Ob545/95); 3Ob330/98w; 10ObS142/07s; 6Ob156/08x; 1Ob187/11y; 6Ob57/14x; 8ObA11/24m NormABGB §1295 Ia7 JN §1 IVdJN §1 römisch vier d ZPO §408 Abs1 RechtssatzDer durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen.Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß Paragraph 408, Absatz eins, ZPO geltend machen.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-14 3 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/115 TE OGH 1999-03-30 3 Ob 330/98w Vgl; nur: Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden mit selbständiger Klage geltend machen. (T1); Beisatz: Da der Anspruch nach § 408 ZPO ein (eigener) materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch ist (SZ 68/115 = JBl 1996, 48 = Miet 47.646/17 = WoBl 1996/27), kommt dessen Geltendmachung in der zweiten Instanz nicht in Betracht. (T2)Vgl; nur: Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden mit selbständiger Klage geltend machen. (T1); Beisatz: Da der Anspruch nach Paragraph 408, ZPO ein (eigener) materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch ist (SZ 68/115 = JBl 1996, 48 = Miet 47.646/17 = WoBl 1996/27), kommt dessen Geltendmachung in der zweiten Instanz nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 142/07s Auch TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x Auch; Beisatz: Soweit die Ansprüche aus einer zwar nicht im Sinne des § 408 ZPO mutwilligen, gleichwohl aber im Sinne einer missbräuchlichen Prozessführung abgeleitet werden, kommt nur die Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg in Betracht. (T3); Veröff: SZ 2008/104Auch; Beisatz: Soweit die Ansprüche aus einer zwar nicht im Sinne des Paragraph 408, ZPO mutwilligen, gleichwohl aber im Sinne einer missbräuchlichen Prozessführung abgeleitet werden, kommt nur die Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg in Betracht. (T3); Veröff: SZ 2008/104 TE OGH 2012-01-31 1 Ob 187/11y Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/12 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 57/14x TE OGH 2024-03-22 8 ObA 11/24m vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058535

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.