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OGH Rechtssatz RS0055890 (2Bkd6/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055890 Entscheidungsdatum15.07.2024 Geschäftszahl2Bkd6/94; 1Bkd1/04 (1Bkd3/04); 9Bkd2/09; 20Ds5/19v; 30Ds2/19a; 24Ds14/22a; 21Ds9/23w NormDSt 1990 §1 Abs1 D RechtssatzRechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. Auch die Mitwirkung an unwirksamen Geschäften ist disziplinär, wenn die Vertragspartner nur in unzureichender Weise aufgeklärt werden. Die Mitwirkung an solchen Geschäften, insbesondere ohne die Vertragspartner hiebei über solche Umstände aufzuklären, die die Unwirksamkeit beziehungsweise Undurchsetzbarkeit solcher Vereinbarungen zur Folge hat und die für einen der Vertragspartner erhebliche Nachteile nach sich ziehen können, ist einem Rechtsanwalt untersagt.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-19 2 Bkd 6/94 TE OGH 2004-06-29 1 Bkd 1/04 nur: Rechtsanwälte dürfen bei bedenklichen Rechtsgeschäften nicht mitwirken. (T1) TE OGH 2010-05-10 9 Bkd 2/09 Beisatz: Eine solche Mitwirkung kann auch im Rat zur Vornahme solcher Rechtsgeschäfte bestehen. (T2) TE OGH 2020-03-03 20 Ds 5/19v TE OGH 2020-06-18 30 Ds 2/19a Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und z. § 934 ABGB) nicht möglich ist. (T3)Vgl; Beisatz: Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts vergleiche Paragraph 165, StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (Paragraph 879, Ziffer 2 und z. Paragraph 934, ABGB) nicht möglich ist. (T3) TE OGH 2022-12-06 24 Ds 14/22a Vgl TE OGH 2024-07-15 21 Ds 9/23w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055890

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.