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{'item': '14Os61/95; 13Os128/01; 14Os78/02; 11Os70/02; 11Os80/02; 11Os26/03; 14Os42/03; 12Os101/04; 11Os88/05h; 11Os143/05x; 14Os15/06x; 13Os141/06v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095004 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl14Os61/95; 13Os128/01; 14Os78/02; 11Os70/02; 11Os80/02; 11Os26/03; 14Os42/03; 12Os101/04; 11Os88/05h; 11Os143/05x; 14Os15/06x; 13Os141/06v; 12Os16/08g; 14Os156/08k; 15Os100/09h; 11Os145/09x; 15Os60/10b; 12Os128/10f; 11Os131/10i; 15Os122/11x; 13Os54/13k; 11Os134/13k; 15Os152/13m; 15Os31/14v; 12Os71/14d; 14Os17/18h; 12Os335/19f; 14Os47/19x; 15Os90/19b; 11Os126/19t; 14Os41/21t; 12Os83/21d; 15Os98/24m; 15Os15/25g NormStGB §201 StGB §206 Rechtssatz- Vaginalpenetration mit dem Finger Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. Sofern der Vorsatz des Täters nicht auf ein als nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzendes intensives Eindringen mit dem Finger in die Vagina gerichtet ist, kann in einem solchen Fall auch nicht der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-20 14 Os 61/95 TE OGH 2001-11-07 13 Os 128/01 nur: Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. (T1) TE OGH 2002-08-06 14 Os 78/02 TE OGH 2002-09-03 11 Os 70/02 nur: Ob eine digitale Vaginalpenetration dem Beischlaf gleichzusetzen ist, muss strikt einzelfallbezogen nach der Summe der Auswirkungen und Begleiterscheinungen eines solchen Sexualangriffes beurteilt werden. Als Vergleichskriterien sind die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen. Ein kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen mit dem Finger in die Scheide einer erwachsenen Frau ist nach allgemeinem Verständnis noch nicht dem Beischlaf gleichzusetzen. (T2) Beisatz: Auch der Vorsatz des Täters muss auf eine nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzende (nicht notwendigerweise auch eine Penetration erfassende!) intensive Manipulation der Vagina gerichtet sein, weil sonst weder von einem für die Vollendung des Deliktes nach § 201 StGB ausreichendem "Unternehmen" gesprochen, noch der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden könnte. (T3)Beisatz: Auch der Vorsatz des Täters muss auf eine nach den bezeichneten Kriterien dem Beischlaf gleichzusetzende (nicht notwendigerweise auch eine Penetration erfassende!) intensive Manipulation der Vagina gerichtet sein, weil sonst weder von einem für die Vollendung des Deliktes nach Paragraph 201, StGB ausreichendem "Unternehmen" gesprochen, noch der Versuch einer Vergewaltigung angenommen werden könnte. (T3) Beisatz: Im Hinblick auf die durch § 202 StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaft vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T4)Beisatz: Im Hinblick auf die durch Paragraph 202, StGB pönalisierten, ebenfalls durch den Einsatz von Gewalt oder gefährliche Drohung gekennzeichneten geschlechtlichen, in der Regel auf Geschlechtsorgane ausgerichteten Handlungen, unter denen Küsse, Umarmungen, bloße Zudringlichkeiten, kurze Berührungen und dergleichen von vornherein nicht zu verstehen sind, muss die "digitale Vaginalpenetration" über den dort erfassten Unwertsgehalt hinausgehen. Ohne die geschlechtsspezifische Handlung aggravierende Begleitumstände vermag somit eine digitale Vaginalpenetration die geforderte, einem Beischlaft vergleichbare Tatintensität nicht zu bewirken. (T4) Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T5)Beisatz: Hier: Ein "nicht bloß kurzfristiges und teilweises Eindringen" mit dem Finger in die Vagina des Tatopfers sagt über Intensität und Dauer des Sexualangriffes nichts aus, sodass nach Lage des Falles eine (auch zur Abgrenzung vom Delikt der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, StGB erforderliche) Beurteilung des Schweregrades der Rechtsgutbeeinträchtigung nicht möglich ist. (T5) TE OGH 2002-10-01 11 Os 80/02 Vgl; Beisatz: Hier: Die beschriebene Begehungsweise stellt schon in Hinblick darauf, dass sie an einer noch nicht einmal zehn Jahre alten Unmündigen begangen wurde, unabhängig von der Dauer des Eindringens jedenfalls eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T6) TE OGH 2003-04-29 11 Os 26/03 Auch; nur T2 TE OGH 2003-06-24 14 Os 42/03 Vgl aber; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des § 201 StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T7)Vgl aber; Beisatz: Die digitale Penetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung im Sinne des Paragraph 201, StGB, unabhängig von der Dauer des Eingriffs und der Tiefe des Eindringens. (T7) TE OGH 2005-03-10 12 Os 101/04 Vgl; Beisatz: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt, wobei als Vergleichskriterien die Intensität der sexuellen Inanspruchnahme, die Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und das Ausmaß der Demütigung und Erniedrigung des Opfers heranzuziehen sind. (T8) TE OGH 2005-09-27 11 Os 88/05h Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2006-03-14 11 Os 143/05x Auch; Beisatz: Eine Handlung ist stets dann eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche, wenn sie bei fallspezifischer Gesamtbetrachtung nach der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme und der Schwere des Eingriffs in die Sexualsphäre dem Beischlaf entspricht, was auf das wiederholte Einführen eines Fingers in die Scheide eines zur Tatzeit etwa dreizehnjährigen Mädchens jedenfalls zutrifft. (T9) TE OGH 2006-04-04 14 Os 15/06x Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2007-04-11 13 Os 141/06v Vgl aber; Beis wie T8 nur: Eine digitale Vaginalpenetration ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, wenn sie nach der konkreten Fallgestaltung in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen nach allgemeinem Verständnis eine solche Gleichsetzung zulässt. (T10); Beis wie T7 TE OGH 2008-03-13 12 Os 16/08g Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2008-12-16 14 Os 156/08k Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: 13jähriges Tatopfer. (T11) TE OGH 2009-09-09 15 Os 100/09h Auch; Beisatz: Hier: Neunjähriges Tatopfer. (T12) TE OGH 2010-01-19 11 Os 145/09x Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Tiefes Eindringen mit dem Finger in die Scheide des zum Tatzeitpunkt erst 10-jährigen Mädchens. (T13) TE OGH 2010-06-30 15 Os 60/10b Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2010-11-11 12 Os 128/10f Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-02-17 11 Os 131/10i Vgl TE OGH 2011-10-19 15 Os 122/11x Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2013-08-29 13 Os 54/13k Vgl; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T14)Vgl; Beisatz: Die (von einem unmündigen Mädchen über Verleitung des Täters an sich selbst vorgenommene) digitale Vagnialpenetration entspricht auch beim Tatbild des Paragraph 206, Absatz 2, zweiter Fall StGB dem Merkmal der "dem Beischlaf gleichzusetzenden" geschlechtlichen Handlung. (T14) TE OGH 2013-11-12 11 Os 134/13k Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T15) TE OGH 2013-12-11 15 Os 152/13m Auch TE OGH 2014-04-23 15 Os 31/14v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-07-03 12 Os 71/14d Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrfache Digitalpenetration bei einem sechs‑ bis siebenjährigen Mädchen. (T16) TE OGH 2018-03-06 14 Os 17/18h Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2019-04-11 12 Os 335/19f Vgl; Beisatz: Hier: Zwei Finger zur Gänze. (T17) TE OGH 2019-05-21 14 Os 47/19x vgl aber; Beisatz: Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung erfüllt jede digitale (Vaginal‑)Penetration das Tatbild (einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung). (T17a)vergleiche aber; Beisatz: Nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung erfüllt jede digitale (Vaginal‑)Penetration das Tatbild (einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung). (T17a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T17 auf T17a - Mai 2025Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T17 auf T17a - Mai 2025 TE OGH 2019-08-22 15 Os 90/19b Vgl aber; Beis wie T7; Beis wie T17 TE OGH 2019-12-10 11 Os 126/19t Vgl aber; Beis wie T7 TE OGH 2021-06-01 14 Os 41/21t Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2021-09-16 12 Os 83/21d Vgl; Beis wie T7; Beis wie T17 TE OGH 2024-10-09 15 Os 98/24m vgl; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-02-26 15 Os 15/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.