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OGH Rechtssatz RS0060426 (6Ob24/94)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060426 Entscheidungsdatum22.06.1995 Geschäftszahl6Ob24/94; 6Ob184/05k; 6Ob235/12w NormGmbHG §49 Abs2 RechtssatzEin Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-22 6 Ob 24/94 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 184/05k Beisatz: Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2)Beisatz: Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Der Eintragung kommt daher konstitutive Wirkung zu. Einer rückwirkenden Eintragung im Firmenbuch steht diese Bestimmung entgegen. (T1); Beisatz: Hier: Angestrebte rückwirkende Sanierung des seinerzeitigen Umlaufbeschlusses durch einen späteren Generalversammlungsbeschluss. (T2) TE OGH 2012-12-19 6 Ob 235/12w Vgl; Beisatz: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Stichtag bei Gericht eingelangt ist. (T3); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre. (T4)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.