Abs2;
Abs2;
Abs1 I;
Abs1 IIKO §171;
Abs2;
Abs2;
Abs1 römisch eins;
Ist einem - nicht im § 37 Abs 2
genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2
auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach § 171 KO sinngemäß anzuwendenden §§ 84 ff
einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde.Ist einem - nicht im Paragraph 37, Absatz 2,
genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2,
auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den im Konkursverfahren nach Paragraph 171, KO sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 84, ff
einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-22 8 Ob 22/95 TE OGH 2000-04-04 10 ObS 347/99y Vgl auch; nur: Ist einem - nicht im § 37 Abs 2
genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß § 30 Abs 2
auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84 ff
einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. (T1)Vgl auch; nur: Ist einem - nicht im Paragraph 37, Absatz 2,
genannten - Schriftsatz eine Vollmacht des als Vertreter bezeichneten Rechtsanwaltes nicht angeschlossen (und beruft er sich nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2,
auf die erteilte Vollmacht), ist ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraphen 84, ff
einzuleiten. Dies gilt auch, wenn eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. (T1) TE OGH 2009-09-30 3 Ob 199/09z Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht hat zur Behebung des Vollmachtsmangels (zufolge § 78 EO iVm § 520
) einen weiteren ‑ gemäß § 85 Abs 2
zu befristenden ‑ Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen, die sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht berief, dessen Vertretungsbefugnis nach § 212 Abs 2 ABGB jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes geendet hat. (T2)Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht hat zur Behebung des Vollmachtsmangels (zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520,
) einen weiteren ‑ gemäß Paragraph 85, Absatz 2,
zu befristenden ‑ Verbesserungsauftrag an die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft zu erteilen, die sich auf die durch den Jugendwohlfahrtsträger erteilte Vollmacht berief, dessen Vertretungsbefugnis nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes geendet hat. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.