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{'item': '1Ob2/95; 1Ob211/99g; 7Ob164/00v; 8Ob164/02d; 7Ob239/07h; 5Ob175/09k; 3Ob115/10y; 6Ob170/11k; 10Ob38/12d; 5Ob255/15h; 5Ob121/17f; 2Ob127/17s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057140 Entscheidungsdatum24.10.2019 Geschäftszahl1Ob2/95; 1Ob211/99g; 7Ob164/00v; 8Ob164/02d; 7Ob239/07h; 5Ob175/09k; 3Ob115/10y; 6Ob170/11k; 10Ob38/12d; 5Ob255/15h; 5Ob121/17f; 2Ob127/17s; 7Ob95/19z; 6Ob162/19w NormJN §40a RechtssatzEine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist (vgl AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht Paragraph 44, JN anzuwenden ist vergleiche AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-23 1 Ob 2/95 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 211/99g Vgl; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. (T1); Veröff: SZ 72/123Vgl; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht Paragraph 44, JN anzuwenden ist. (T1); Veröff: SZ 72/123 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 164/00v Vgl TE OGH 2002-10-17 8 Ob 164/02d Auch; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig ist. (T2) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 239/07h Auch; nur T2; Veröff: SZ 2007/180 TE OGH 2009-09-15 5 Ob 175/09k Auch; Beisatz: Nach Umdeutung eines Sachantrags in eine Klage sind die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies macht eine amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten, in eine Klage umgedeuteten Antrags nach § 44 JN unzulässig. (T4)Auch; Beisatz: Nach Umdeutung eines Sachantrags in eine Klage sind die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies macht eine amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten, in eine Klage umgedeuteten Antrags nach Paragraph 44, JN unzulässig. (T4) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 115/10y TE OGH 2011-09-14 6 Ob 170/11k Vgl; Beisatz: Hier: Die Judikaturdifferenz zwischen 1 Ob 2/95 ua und 5 Ob 175/09k ist hier nicht präjudiziell. (T5) TE OGH 2012-11-20 10 Ob 38/12d Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T6); Veröff: SZ 2012/124 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 255/15h Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 121/17f TE OGH 2018-07-30 2 Ob 127/17s Vgl TE OGH 2019-08-28 7 Ob 95/19z TE OGH 2019-10-24 6 Ob 162/19w vgl aber; Beisatz: Wenn der Antragsteller auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beharrt, ist der Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (so bereits 5 Ob 121/17f). (T7)vergleiche aber; Beisatz: Wenn der Antragsteller auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beharrt, ist der Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (so bereits 5 Ob 121/17f). (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057140

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.