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OGH Rechtssatz RS0057231 (1Ob25/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057231 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob25/95; 6Ob14/01d; 1Ob173/24h; 1Ob180/24p NormABGB §1488 ABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei WRG §138 Abs1 RechtssatzDie Antragstellung eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1497, ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-23 1 Ob 25/95 TE OGH 2001-03-15 6 Ob 14/01d Vgl auch; Beisatz: Unter "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB ist auch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu verstehen, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist. Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Unter "Belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist auch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu verstehen, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist. Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. (T1) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 173/24h Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: keine Verjährungsunterbrechung für Amtshaftungsansprüche durch Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten für nicht gewährte Ruhezeiten oder Nachzahlung einer entsprechenden finanziellen Vergütung bzw Abgeltung, weil die verwaltungsbehördliche Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T2) Beisatz: Die Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens, das für die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs rechtlich gar nicht vorgesehen ist, ist jedenfalls kein „Belangen“ und kann die Verjährung des Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB nicht unterbrechen. (T3)Beisatz: Die Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens, das für die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs rechtlich gar nicht vorgesehen ist, ist jedenfalls kein „Belangen“ und kann die Verjährung des Anspruchs im Sinn des Paragraph 1497, ABGB nicht unterbrechen. (T3) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 180/24p vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057231

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.