RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0124770 Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlBsw22414/93; Bsw22414/93; Bsw44599/98; Bsw2345/02; Bsw38885/02; Bsw13284/04; Bsw1948/04; Bsw37201/06; Bsw21878/06; Bsw32621/06; Bsw21055/09; Bsw25716/09; Bsw48205/09; Bsw24027/07; Bsw7788/11; Bsw52077/10; Bsw54131/10; Bsw2964/12; Bsw71398/12; Bsw71932/12; Bsw52589/13; Bsw71398/12; Bsw60125/11; Bsw12148/18; Bsw34016/18; Bsw57467/15; Bsw8675/15 (Bsw8697/15); Bsw40503/17 (Bsw42902/17; Bsw43643/17) NormMRK Art3 III7a RechtssatzArt 3 ist bei Ausweisungsentscheidungen jedenfalls zu beachten.Artikel 3, ist bei Ausweisungsentscheidungen jedenfalls zu beachten. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR 1995-06-27 Bsw 22414/93 Beisatz: Das Argument der nationalen Sicherheit ist aufgrund des absoluten Charakters von Art 3 EMRK nicht zu prüfen. (T1)Beisatz: Das Argument der nationalen Sicherheit ist aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 3, EMRK nicht zu prüfen. (T1) Bemerkung: Chahal gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 1995,216 TE AUSL EGMR 1996-11-15 Bsw 22414/93 Beis wie T1; Veröff: NL 1996,168 TE AUSL EGMR 2001-02-06 Bsw 44599/98 Vgl; Veröff: NL 2001,26 TE AUSL EGMR 2005-07-05 Bsw 2345/02 Beisatz: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. (Said gegen die Niederlande) (T2)Beisatz: Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Artikel 3, EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. (Said gegen die Niederlande) (T2) Veröff: NL 2005,183 TE AUSL EGMR 2005-07-26 Bsw 38885/02 Veröff: NL 2005,198 TE AUSL EGMR 2005-11-08 Bsw 13284/04 vgl auch; Veröff: NL 2005,273vergleiche auch; Veröff: NL 2005,273 TE AUSL EGMR 2007-01-11 Bsw 1948/04 Beisatz: Art 3 MRK schließt die Berücksichtigung interner Fluchtalternativen nicht grundsätzlich aus. Voraussetzungen dafür sind jedoch: die auszuweisende Person muss in der Lage sein, in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. (T3)Beisatz: Artikel 3, MRK schließt die Berücksichtigung interner Fluchtalternativen nicht grundsätzlich aus. Voraussetzungen dafür sind jedoch: die auszuweisende Person muss in der Lage sein, in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. (T3) Veröff: NL 2007,8 TE AUSL EGMR 2008-02-28 Bsw 37201/06 Vgl; Beisatz: Was den relevanten Zeitpunkt betrifft, muss das Bestehen der Gefahr in erster Linie hinsichtlich jener Tatsachen geprüft werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten sein müssen. Wenn der Bf aber zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht abgeschoben oder ausgeliefert worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH abzustellen sein. Ein solche Situation tritt typischerweise dann auf, wenn sich die Abschiebung aufgrund einer vom GH empfohlenen vorläufigen Maßnahme verzögert. (Saadi gegen Italien) (T4) Veröff: NL 2008,36 TE AUSL EGMR 2008-04-08 Bsw 21878/06 Beis wie T4; Veröff: NL 2008,86 TE AUSL EGMR 2009-01-20 Bsw 32621/06 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2009,22 TE AUSL EGMR 2010-05-20 Bsw 21055/09 Auch; Beis wie T4 nur: Wenn der Bf aber zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht abgeschoben oder ausgeliefert worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH abzustellen sein. (T5) Veröff: NL 2010,163 TE AUSL EGMR 2011-04-05 Bsw 25716/09 Vgl auch; Beis wie T4 nur: Was den relevanten Zeitpunkt betrifft, muss das Bestehen der Gefahr in erster Linie hinsichtlich jener Tatsachen geprüft werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten sein müssen. (T6) Beisatz: Dies hindert den EGMR allerdings nicht daran, auf Informationen Bezug zu nehmen, die später ans Tageslicht gekommen sind und helfen könnten, die Art und Weise der vom Staat vorgenommenen Beurteilung der Wohlbegründetheit der Angst eines Bf. entweder zu bestätigen oder in Frage zu stellen. (Toumi gg. Italien) (T7) Veröff: NL 2011,97 TE AUSL EGMR 2011-11-15 Bsw 48205/09 Auch; Beis wie T1; Beis wie T5 Veröff: NL 2011,354 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 7788/11 Veröff: NL 2012,156 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 52077/10 Veröff: NL 2012,163 TE AUSL EGMR 2012-06-12 Bsw 54131/10 Veröff: NL 2012,180 TE AUSL EGMR 2013-03-28 Bsw 2964/12 Auch; Beis wie T4 nur: Was den relevanten Zeitpunkt betrifft, muss das Bestehen der Gefahr in erster Linie hinsichtlich jener Tatsachen geprüft werden, die dem Vertragsstaat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten sein müssen. Wenn der Bf aber zum Zeitpunkt der Prüfung durch den GH noch nicht abgeschoben oder ausgeliefert worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Verfahrens vor dem GH abzustellen sein. (T8) Veröff: NL 2013,111 TE AUSL EGMR 2014-06-26 Bsw 71398/12 Vgl auch; Veröff: NL 2014,203 TE AUSL EGMR 2014-07-03 Bsw 71932/12 Auch; Beis wie T6; Veröff: NL 2014,282 TE AUSL EGMR 2014-11-18 Bsw 52589/13 Vgl auch; Veröff: NL 2014,486 TE AUSL EGMR 2015-04-08 Bsw 71398/12 Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Beschwerde wird aus dem Register gestrichen, wenn dem Beschwerdeführer während der Anhängigkeit der Beschwerde vor dem EGMR ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. (M .E. gg. Schweden [Große Kammer]) (T9) Veröff: NL 2015,159 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Daher hat der Umstand, dass die Beschwerdeführer inzwischen ausgereist sind, keine Folgen für die Beurteilung der Vertretbarkeit ihrer Beschwerden. (V. M. ua gg. Belgien) (T10)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Daher hat der Umstand, dass die Beschwerdeführer inzwischen ausgereist sind, keine Folgen für die Beurteilung der Vertretbarkeit ihrer Beschwerden. (römisch fünf. M. ua gg. Belgien) (T10) Veröff: NL 2015,305 TE AUSL 2019-04-29 Bsw 12148/18 vgl; Beisatz wie T5 Anm: Veröff: NL 2019,116Anmerkung, Veröff: NL 2019,116 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 34016/18 vgl; Beisatz wie T5 Anm: Veröff: 2019,381Anmerkung, Veröff: 2019,381 TE AUSL 2019-10-01 Bsw 57467/15 vgl; Beisatz wie T5 Anm: Veröff: NL 2019,385Anmerkung, Veröff: NL 2019,385 TE AUSL 2020-02-13 Bsw 8675/15 vgl; Beisatz: Der Begriff der „Ausweisung“ ist in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen („von einem Ort vertreiben“). Er bezieht sich auf jede gewaltsame Entfernung eines Fremden aus dem Territorium eines Staates – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Dauer des Aufenthalts, dem Ort, an dem er festgenommen wurde, seinem Status als Migrant oder Asylwerber und seinem Verhalten beim Überqueren der Grenze. Art 3 EMRK und Art 4 4.ZPMRK sind daher auf jede Person anwendbar, die in die Hoheitsgewalt eines Staates fällt – und zwar einschließlich Situationen oder Zeitpunkte, in denen die Behörden des fraglichen Staats noch nicht geprüft haben, ob Gründe vorliegen, welche die betroffene Person dazu berechtigen, Schutz nach diesen Bestimmungen geltend zu machen. Dieser Ansatz wird durch die Draft Articles on the Expulsion of Aliens der Völkerrechtskommission (International Law Commission – ILC) bestätigt, die im Hinblick auf Flüchtlinge die Nichtaufnahme im Gebiet eines Staates mit deren Zurückweisung (Refoulement) gleichsetzen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T11)vgl; Beisatz: Der Begriff der „Ausweisung“ ist in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs auszulegen („von einem Ort vertreiben“). Er bezieht sich auf jede gewaltsame Entfernung eines Fremden aus dem Territorium eines Staates – und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit oder Dauer des Aufenthalts, dem Ort, an dem er festgenommen wurde, seinem Status als Migrant oder Asylwerber und seinem Verhalten beim Überqueren der Grenze. Artikel 3, EMRK und Artikel 4, 4.ZPMRK sind daher auf jede Person anwendbar, die in die Hoheitsgewalt eines Staates fällt – und zwar einschließlich Situationen oder Zeitpunkte, in denen die Behörden des fraglichen Staats noch nicht geprüft haben, ob Gründe vorliegen, welche die betroffene Person dazu berechtigen, Schutz nach diesen Bestimmungen geltend zu machen. Dieser Ansatz wird durch die Draft Articles on the Expulsion of Aliens der Völkerrechtskommission (International Law Commission – ILC) bestätigt, die im Hinblick auf Flüchtlinge die Nichtaufnahme im Gebiet eines Staates mit deren Zurückweisung (Refoulement) gleichsetzen. (N. D. und N. T. gg Spanien) (T11) TE AUSL 2020-07-23 Bsw 40503/17 vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des EU-Rechts umfassen auch den Grundsatz des Refoulementverbots und wenden diesen auch auf Personen an, die Grenzkontrollen unterzogen werden, bevor ihre Einreise in einen Mitgliedstaat zugelassen wird. Diese Bestimmungen zielen klar darauf ab, allen Asylwerbern effektiveren Zugang zu einem angemessenen Verfahren zu bieten, in dem ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden, und sie verpflichten den Staat dazu sicherzustellen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, während der Behandlung ihrer Anträge im fraglichen Staat bleiben dürfen. Besonderer Wert ist in diesem Zusammenhang auf die Beachtung des Schengener Grenzkodex (VO [EU] 2016/399 vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 2016/77, 1) zu legen. Würden die zuständigen Behörden demnach die Anträge von Personen auf Gewährung internationalen Schutzes zur Prüfung annehmen, könnten Schutzsuchende in einem solchen Fall vor der Zurückschiebung in ein Land (hier: Weißrussland), von dem aus sie wahrscheinlich in ein anderes Land (hier: autonome Republik Tschetschenien der Russischen Föderation) abgeschoben werden könnten und wo sie einem (behaupteten) Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, bewahrt werden. (M. K. ua gg Polen) (T12)vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des EU-Rechts umfassen auch den Grundsatz des Refoulementverbots und wenden diesen auch auf Personen an, die Grenzkontrollen unterzogen werden, bevor ihre Einreise in einen Mitgliedstaat zugelassen wird. Diese Bestimmungen zielen klar darauf ab, allen Asylwerbern effektiveren Zugang zu einem angemessenen Verfahren zu bieten, in dem ihre Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden, und sie verpflichten den Staat dazu sicherzustellen, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, während der Behandlung ihrer Anträge im fraglichen Staat bleiben dürfen. Besonderer Wert ist in diesem Zusammenhang auf die Beachtung des Schengener Grenzkodex (VO [EU] 2016/399 vom 9.3.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt L 2016/77, 1) zu legen. Würden die zuständigen Behörden demnach die Anträge von Personen auf Gewährung internationalen Schutzes zur Prüfung annehmen, könnten Schutzsuchende in einem solchen Fall vor der Zurückschiebung in ein Land (hier: Weißrussland), von dem aus sie wahrscheinlich in ein anderes Land (hier: autonome Republik Tschetschenien der Russischen Föderation) abgeschoben werden könnten und wo sie einem (behaupteten) Risiko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, bewahrt werden. (M. K. ua gg Polen) (T12) Anm: Veröff NL 2020,260Anmerkung, Veröff NL 2020,260 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0124770
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.