RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058455 Entscheidungsdatum19.02.2026 Geschäftszahl4Ob535/95; 8Ob522/95; 10ObS96/01t; 6Ob39/03h; 10ObS85/14v; 9ObA157/13y; 1Ob218/14m; 3Ob83/18d; 9ObA107/20f; 3Ob233/22v; 10ObS87/23a; 5Ob184/22b; 10ObS82/23s; 10ObS123/24x; 10Ob19/24b; 1Ob19/25p; 9ObA8/26f NormB-VG Art7 StGG Art2 TirGVG 1983 idF LGBl 1991/74 §16aTirGVG 1983 in der Fassung LGBl 1991/74 §16a TirGVG 1993 §35 PresseFG 2004 §2 RechtssatzDas Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. Die zeitlich unbeschränkte Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ist weder sachwidrig noch unverhältnismäßig. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-27 4 Ob 535/95 Veröff: SZ 68/120 TE OGH 1995-09-20 8 Ob 522/95 Gegenteilig; Beisatz: Der Landesgrundverkehrsreferent kann ua Schein- und Umgehungsgeschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 03.07.1991, LGBl 1991/74 bestehen, nur anfechten, wenn ihre bücherliche Eintragung in den letzten drei Jahren vor dem Inkrafttreten und somit nicht vor dem 01.10.1988 erfolgt ist. (T1) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 96/01t Vgl; nur: Das Sachlichkeitsgebot wird aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet; es ist verletzt, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen. (T2) Beisatz: Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen. (T3) TE OGH 2003-04-24 6 Ob 39/03h Vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Rückabwicklung und Richtigstellung des Grundbuchsstandes aber schon erfolgt ist, sieht das Gesetz keine Klagebefugnis auf bloß deklarative Feststellung, dass ein Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb nichtig war, vor. (T4) Veröff: SZ 2003/43 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 85/14v Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 157/13y Auch TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Vgl auch; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d Vgl auch; Veröff: SZ 2018/40 TE OGH 2021-01-27 9 ObA 107/20f vgl; Beisatz: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T5) Anm: Veröff: SZ 2021/7Anmerkung, Veröff: SZ 2021/7 TE OGH 2023-03-15 3 Ob 233/22v vgl TE OGH 2023-07-24 10 ObS 87/23a nur T2 TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s nur T2 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 123/24x vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T6)Beisatz: Hier: Förderung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T6) TE OGH 2025-04-29 1 Ob 19/25p Beisatz: Im Rahmen der „Fiskalgeltung der Grundrechte“ ist der Staat (und die anderen Gebietskörperschaften) auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot gebunden, wenn er nicht hoheitlich, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird. (T7)Beisatz: Im Rahmen der „Fiskalgeltung der Grundrechte“ ist der Staat (und die anderen Gebietskörperschaften) auch dann an die Grundrechte und daher auch an das aus dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 2, StGG; Artikel 7, Absatz eins, B-VG) abzuleitende Sachlichkeitsgebot gebunden, wenn er nicht hoheitlich, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird. (T7) TE OGH 2026-02-19 9 ObA 8/26f Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058455
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.