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{'item': '4Ob544/95; 5Ob2242/96h; 1Ob245/99g; 1Ob76/00h; 2Ob282/05t; 7Ob39/13f; 1Ob225/16v; 1Ob10/17b; 6Ob108/20f; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058497 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl4Ob544/95; 5Ob2242/96h; 1Ob245/99g; 1Ob76/00h; 2Ob282/05t; 7Ob39/13f; 1Ob225/16v; 1Ob10/17b; 6Ob108/20f; 4Ob39/21w; 4Ob126/23t NormABGB §365 A ABGB §365 B RechtssatzGegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus Paragraph 4, Absatz eins, EisbEntG und Paragraph 18, BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-27 4 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/121 TE OGH 1997-09-11 5 Ob 2242/96h Auch; nur: Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil. (T1)Auch; nur: Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus Paragraph 4, Absatz eins, EisbEntG und Paragraph 18, BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil. (T1) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 245/99g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 76/00h Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T2) Veröff: SZ 73/128 TE OGH 2006-09-21 2 Ob 282/05t Auch TE OGH 2013-09-04 7 Ob 39/13f Vgl auch; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T3) Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 18, BStG. (T4) Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T5) TE OGH 2017-01-31 1 Ob 225/16v Vgl TE OGH 2017-06-28 1 Ob 10/17b Vgl auch TE OGH 2021-02-18 6 Ob 108/20f vgl aber; Beisatz wie T3vergleiche aber; Beisatz wie T3 Beisatz: Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen. (T6)Beisatz: Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter Paragraph 364 a, ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen. (T6) Anm: Veröff: SZ 2021/9Anmerkung, Veröff: SZ 2021/9 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 39/21w nur T1 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 126/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.