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{'item': ['4Ob544/95', '5Ob2242/96h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1995 Geschäftszahl4Ob544/95; 5Ob2242/96h NormEisbEG §4 Abs1 A; TirStarkstromwegeG 1969 §15; TirStarkstromwegeG 1968 §17; Rechtssatz§ 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung.Paragraph 15, Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung. EntscheidungstexteTE OGH 1995/06/27 4 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/121 TE OGH 1997/09/11 5 Ob 2242/96h Auch; nur: § 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. (T1); Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung aufgrund der feststehenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit der Dienstbarkeit einer Starkstromleitung belastet sind. (T2) Auch; nur: Paragraph 15, Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. (T1); Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung aufgrund der feststehenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit der Dienstbarkeit einer Starkstromleitung belastet sind. (T2) RechtssatznummerRS0104134

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.