OGH Rechtssatz RS0060652 (5Ob72/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060652 Entscheidungsdatum27.06.1995 Geschäftszahl5Ob72/95; 5Ob71/95; 5Ob119/99g; 5Ob13/09m; 5Ob110/13g; 5Ob96/15a; 5Ob52/22s NormGBG §94 Abs1 Z2 C; NO §89b RechtssatzBeurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des Paragraph 89 b, NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tatsachen beziehe.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-27 5 Ob 72/95 TE OGH 1995-06-27 5 Ob 71/95 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 119/99g Vgl TE OGH 2009-03-03 5 Ob 13/09m Vgl auch; Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach § 54 Abs 1 UGB kann allein die in die Bestätigung nach § 89b NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T1)Vgl auch; Beisatz: Mangels abschließender Definition des Inhalts der Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, Absatz eins, UGB kann allein die in die Bestätigung nach Paragraph 89 b, NO aufgenommene Bezeichnung „Handlungsvollmacht" ohne weitere Erläuterungen keine verlässliche Auskunft über den im konkreten Fall erteilten Berechtigungsumfang geben. (T1) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g Vgl auch; Beisatz: Die in der öffentlichen Urkunde Reisepass enthaltene Feststellung der Tatsache der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf öffentlichen Urkunden über den Besitz der Staatsbürgerschaft, sodass ihr auch insoweit Beweiskraft zukommt. Ein österreichischer Reisepass ist daher zum Nachweis der Tatsache der Staatsbürgerschaft geeignet. (T2) Veröff: SZ 2014/12 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 96/15a Vgl; Veröff: SZ 2015/59 TE OGH 2022-05-25 5 Ob 52/22s Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060652