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{'item': ['5Ob92/95', '5Ob89/95', '5Ob59/95', '5Ob87/95', '5Ob99/95', '10Ob2008/96h', '5Ob2247/96v', '5Ob49/03x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1995 Geschäftszahl5Ob92/95; 5Ob89/95; 5Ob59/95; 5Ob87/95; 5Ob99/95; 10Ob2008/96h; 5Ob2247/96v; 5Ob49/03x NormMRG §27 Abs1 Z1;

§27

Abs3;

§37

Abs1 Z14;

§37Abs3; Rechtssatz

Geht ein Streit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 3

(offenbar übermäßiges Entgelt) über die Höhe der Vermittlungsprovision, so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (§ 27 Abs 3

) schon deswegen in den Bereich des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3

. Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, so wird einer der in § 27 Abs 1 Z 1

genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen, daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 3

herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3

zu entscheiden ist.Geht ein Streit im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3,

(offenbar übermäßiges Entgelt) über die Höhe der Vermittlungsprovision, so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (Paragraph 27, Absatz 3,

) schon deswegen in den Bereich des besonderen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 37, Absatz 3,

. Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, so wird einer der in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen, daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 27, Absatz 3,

herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3,

zu entscheiden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995/06/27 5 Ob 92/95 TE OGH 1995/08/29 5 Ob 89/95 Vgl auch; Beisatz: In diesem Verfahren ist auch die Vorfrage zu prüfen, ob ein Mandatsverhältnis zwischen Mieter und Immobilienmakler bestand. Das Fehlen eines solchen Mandatsverhältnisses bedeutet zwar nicht in jedem Fall, daß die geleistete Provision im außerstreitigen Verfahren zurückgefordert werden könnte, weil nicht jeder Streit zwischen Mieter und Immobilienmakler über den Grund des Provisionsanspruches in dieses Verfahren verwiesen ist, wohl aber dann, wenn sich der Vermieter (oder der für ihn handelnde Hausverwalter) bei Abschluß des Mietvertrages die Leistung einer nicht durch einen Vermittlungsauftrag gedeckten Provision ausbedungen und diese auch kassiert hat. (T1) Veröff: SZ 68/148 TE OGH 1995/08/29 5 Ob 59/95 Vgl auch; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 3

spricht von offenbar übermäßigem Entgelt für die Vermittlung einer Miete. Der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip muß demnach eklatant sein. Eine derart verpönte, offenkundig rechtswidrige Entgeltvereinbarung kann nur vorliegen, wenn klare, jedermann einsichtige Richtlinien der Entgeltsbildung verletzt werden, nicht aber schon dann, wenn - innerhalb eines Wertungsspielraums - die Angemessenheit des Entgelts in Frage steht. (T2) Vgl auch; Beisatz: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3,

spricht von offenbar übermäßigem Entgelt für die Vermittlung einer Miete. Der Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip muß demnach eklatant sein. Eine derart verpönte, offenkundig rechtswidrige Entgeltvereinbarung kann nur vorliegen, wenn klare, jedermann einsichtige Richtlinien der Entgeltsbildung verletzt werden, nicht aber schon dann, wenn - innerhalb eines Wertungsspielraums - die Angemessenheit des Entgelts in Frage steht. (T2) TE OGH 1995/08/29 5 Ob 87/95 Vgl auch; Beis wie T1 nur: In diesem Verfahren ist auch die Vorfrage zu prüfen, ob ein Mandatsverhältnis zwischen Mieter und Immobilienmakler bestand. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Es kann also immer nur um die Rückzahlung einer "verbotenen Ablöse" gehen, wie sie auch der Kompentenztatbestand des § 49 Abs 2 Z 5 letzter Halbsatz JN erfaßt (WoBl 1993,138). Fehlt diese Voraussetzung, ist das Rückzahlungsbegehren allerdings nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. (T4) Vgl auch; Beis wie T1 nur: In diesem Verfahren ist auch die Vorfrage zu prüfen, ob ein Mandatsverhältnis zwischen Mieter und Immobilienmakler bestand. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Es kann also immer nur um die Rückzahlung einer "verbotenen Ablöse" gehen, wie sie auch der Kompentenztatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Halbsatz JN erfaßt (WoBl 1993,138). Fehlt diese Voraussetzung, ist das Rückzahlungsbegehren allerdings nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. (T4) TE OGH 1995/09/26 5 Ob 99/95 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1996/04/23 10 Ob 2008/96h Vgl auch; Beisatz: Für ein diesbezügliches Rückforderungsbegehren wäre übrigens das Verfahren außer Streitsachen nach § 37

maßgeblich. (T5) Beisatz: Hier: Geleistete Kaution. (T6) Vgl auch; Beisatz: Für ein diesbezügliches Rückforderungsbegehren wäre übrigens das Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37,

maßgeblich. (T5) Beisatz: Hier: Geleistete Kaution. (T6) TE OGH 1996/11/12 5 Ob 2247/96v Vgl auch TE OGH 2003/04/29 5 Ob 49/03x Vgl; nur: Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, so wird einer der in § 27 Abs 1 Z 1

genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen, daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach § 27 Abs 3

herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 3

zu entscheiden ist. (T7); Beisatz: Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen, fallen unter §27 Abs1 Z1

. (T8) Vgl; nur: Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlungsprovision überhaupt nicht hätte verlangt werden dürfen, so wird einer der in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

genannten Tatbestände (Leistung des neuen Mieters an einen anderen, daher auch an einen Vermittler, ohne gleichwertige Gegenleistung) zur Begründung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 27, Absatz 3,

herangezogen. Dies hat zur Folge, daß auch über ein solches Rückforderungsbegehren im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3,

zu entscheiden ist. (T7); Beisatz: Vereinbarungen, die dem Makler einen Provisionsanspruch ohne Vermittlungsauftrag oder ohne jede verdienstliche Tätigkeit verschaffen sollen, fallen unter §27 Abs1 Z1

. (T8) RechtssatznummerRS0070238

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.