RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069888 Entscheidungsdatum27.06.1995 Geschäftszahl5Ob129/94; 5Ob192/98s; 5Ob87/00f; 5Ob117/00t; 5Ob162/01m; 5Ob136/02i; 5Ob127/06x; 6Ob172/17p; 4Ob79/18y; 5Ob128/18m NormMRG §27 Abs1 Z1 RechtssatzNach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder - wie hier - einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. Hat der OGH die Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG schon auf die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände ausgelegt (5 Ob 66/94), so besteht kein Anlaß, die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Werkvertrag (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) anders zu behandeln.Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem früheren Mieter oder - wie hier - einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. Hat der OGH die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG schon auf die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände ausgelegt (5 Ob 66/94), so besteht kein Anlaß, die Verknüpfung eines Mietvertrages mit einem Werkvertrag (hier: vom Mieter zu bezahlende Wohnungsrenovierung) anders zu behandeln. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-27 5 Ob 129/94 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 192/98s nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. (T1); Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellende Vereinbarungen können sich in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtsformen verbergen. (T2); Beisatz: Hier: Der zur Weitergabe berechtigte Hauptmieter hat mit der Antragstellerin einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen, ihr die Weitergabe der Mietrechte gegen Zahlung einer Investitionsablöse von S 5 Mio angeboten ("Weitergabeoption") und mit ihr ein "Optionsentgelt" von S 1,980.000,-- vereinbart (wovon der nun zurückgeforderte Teilbetrag von S 1 Mio tatsächlich bezahlt wurde). (T3)nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. (T1); Beisatz: Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu unterstellende Vereinbarungen können sich in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtsformen verbergen. (T2); Beisatz: Hier: Der zur Weitergabe berechtigte Hauptmieter hat mit der Antragstellerin einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen, ihr die Weitergabe der Mietrechte gegen Zahlung einer Investitionsablöse von S 5 Mio angeboten ("Weitergabeoption") und mit ihr ein "Optionsentgelt" von S 1,980.000,-- vereinbart (wovon der nun zurückgeforderte Teilbetrag von S 1 Mio tatsächlich bezahlt wurde). (T3) TE OGH 2000-03-28 5 Ob 87/00f nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T4) Beisatz: Hier: "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände. (T5) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 117/00t Auch; nur T1; Beisatz: Dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG können auch Vereinbarungen, die ein Hauptmieter mit einem Untermieter abgeschlossen hat, unterstellt werden. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG können auch Vereinbarungen, die ein Hauptmieter mit einem Untermieter abgeschlossen hat, unterstellt werden. (T6) TE OGH 2001-06-26 5 Ob 162/01m nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Befristete Mietzinserhöhungsvereinbarung für ein anderes, vom Mieter bereits früher in Bestand genommenes Objekt als Gegenleistung für den Mietvertragsabschluss über ein neues Objekt. (T7) TE OGH 2002-09-12 5 Ob 136/02i Auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist der "wahre" wirtschaftliche Hintergrund der Transaktion. (T8) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 127/06x Beisatz: Kaufverträge über Einrichtungsgegenstände verstoßen nicht per se gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG, sondern nur insoweit als der Kaufpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt. (T9)Beisatz: Kaufverträge über Einrichtungsgegenstände verstoßen nicht per se gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, sondern nur insoweit als der Kaufpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt. (T9) TE OGH 2017-11-21 6 Ob 172/17p Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; nur: Nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem füheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegen wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T10)Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; nur: Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem füheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegen wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T10) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 79/18y TE OGH 2018-10-03 5 Ob 128/18m nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069888
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