RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061794 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl3Ob546/95; 4Ob2330/96t; 8Ob190/98v; 9Ob265/99g; 8Ob291/99y; 5Ob215/08s; 6Ob142/10s; 4Ob120/14x; 10Ob82/16f; 8Ob121/22k; 3Ob172/25b NormABGB §880a A RechtssatzÜbernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt (so schon SZ 60/266). Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-28 3 Ob 546/95 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2330/96t Beisatz: Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. Dass aber die Haftung des Garanten dennoch unabhängig vom Bestehen der Leistungsverpflichtung des Dritten sein soll, wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede, ohne das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch weiter zu prüfen, den Garantiebetrag zu überweisen. (T1) TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v Vgl; Beis wie T1 nur: Die in Bankgarantien übliche Präambel, in welcher auf das Grundverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Begünstigten hingewiesen wird, ist die bloße Umschreibung jener Leistung des Dritten, deren Erhalt dem Begünstigten garantiert werden soll, also des Erfolges, für den die Gewähr übernommen wird. (T2) TE OGH 1999-10-13 9 Ob 265/99g Vgl auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt. (T3) TE OGH 1999-12-09 8 Ob 291/99y Auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird. (T4) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 215/08s nur T4; nur: Übernimmt jemand die Haftung für die Leistung eines Dritten aufgrund einer Vertragsbeziehung zu diesem, ist der Garantievertrag nach seiner Zweckbestimmung von beiden Grundverhältnissen gelöst und in diesem Sinn abstrakt. (T5) Beisatz: Die Unabhängigkeit der Haftung des Garanten vom Bestand der Leistungsverpflichtung des Dritten wird etwa dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Garant zusagt, nach Einlangen der schriftlichen Aufforderung des Begünstigten unter Verzicht auf jede Einrede aus dem Grundverhältnis den Garantiebetrag zu überweisen. (T6) Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T7)Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (Paragraph 880 a, ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T7) Veröff: SZ 2009/2 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 142/10s Vgl TE OGH 2014-09-17 4 Ob 120/14x Auch; nur: Die Abstraktheit der Garantie wird nicht dadurch beseitigt, wenn in der Garantieerklärung einerseits auf das Valutaverhältnis hingewiesen wird, andererseits aber auch eine Erwähnung des Umstandes erfolgt, dass der Garant die Haftung im Auftrag des Dritten übernimmt. (T8) TE OGH 2017-09-13 10 Ob 82/16f Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T9) TE OGH 2022-11-21 8 Ob 121/22k Vgl TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061794
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.