(T13); Veröff: SZ 2006/192Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung
Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht. (T13); Veröff: SZ 2006/192 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 281/06h Auch; nur T5; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T14)Auch; nur T5; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T14) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 104/07f nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T15) TE OGH 2007-08-08 9 Ob 25/07b Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 189/07m Ausdrücklich gegenteilig TE OGH 2007-12-11 5 Ob 267/07m Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2007/196 TE OGH 2008-04-01 10 Ob 11/08b Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13 TE OGH 2008-07-10 8 ObA 33/08y Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung
GVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T17)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung
Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren verneint. (T16); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T17) Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T18) Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung
Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung
Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vergleiche auch RS0121604. (T19) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 245/08f Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T19 TE OGH 2010-05-11 4 Ob 76/10w Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T19 TE OGH 2010-12-02 2 Ob 140/10t Auch; Vgl Beis wie T13 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T13 TE OGH 2011-10-25 8 ObA 2/11v Vgl; Veröff: SZ 2011/128 TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z Vgl aber; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T20); Veröff: SZ 2011/151Vgl aber; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach Paragraph 528, ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des Paragraph 519, ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T20); Veröff: SZ 2011/151 TE OGH 2012-10-18 4 Ob 150/12f Vgl aber; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.