RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051019 Entscheidungsdatum28.06.1995 Geschäftszahl9ObA121/95; 8ObA256/98z; 9ObA237/00v; 9ObA287/01y; 8ObA20/04f; 8ObA17/11z NormArbVG §3 Abs1; KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende §7 Z3 RechtssatzIn der Bestimmung des § 7 Z 3 des KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende wird nur klargestellt, dass in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist. Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß § 3 Abs 1 ArbVG zulässig.In der Bestimmung des Paragraph 7, Ziffer 3, des KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende wird nur klargestellt, dass in der kollektivvertraglichen Wochenpauschale laut Mindestgagentarif eine Abgeltung der Sonderzahlungen nicht enthalten ist. Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-28 9 ObA 121/95 Veröff: SZ 68/124 TE OGH 1999-07-08 8 ObA 256/98z Ähnlich; Beisatz: Die Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die laufende Entlohnung ist zulässig. (T1) TE OGH 2000-12-06 9 ObA 237/00v Ähnlich; Beis wie T1 TE OGH 2002-02-20 9 ObA 287/01y nur: Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß § 3 Abs 1 ArbVG zulässig. (T2); Beis wie T1nur: Durch eine vertragliche Einbeziehung der aliquoten Sonderzahlungsanteile in die Wochenpauschale wird lediglich die Fälligkeit der Sonderzahlungen gegenüber kollektivvertraglichen Regelung vorverlegt. Eine solche für die Arbeitnehmer eher günstigere Regelung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG zulässig. (T2); Beis wie T1 TE OGH 2005-02-17 8 ObA 20/04f Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend § 3 Abs 1 ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen. (T3)Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen. (T3) TE OGH 2011-10-24 8 ObA 17/11z Ähnlich; Beis ähnlich wie T3 nur: Es steht den Parteien des Arbeitsvertrages frei, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.