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{'item': ['13Os70/95', '14Os95/95', '14Os58/97', '11Os108/97', '12Os15/01', '12Os56/01', '13Os36/01', '12Os5/03', '12Os13/03', '14Os18/05m', '12Os72/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097566 Entscheidungsdatum28.06.1995 Geschäftszahl13Os70/95; 14Os95/95; 14Os58/97; 11Os108/97; 12Os15/01; 12Os56/01; 13Os36/01; 12Os5/03; 12Os13/03; 14Os18/05m; 12Os72/06i; 15Os115/08p; 13Os150/09x; 15Os187/09b NormStPO §162a; StPO §281 Abs1 Z1a; StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzAbweisung des Antrags auf Wiederholung der kontradiktorischen Vernehmung des unmündigen Tatopfers. Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung am

  1. Jänner 2007 noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht bewirkt worden.Abweisung des Antrags auf Wiederholung der kontradiktorischen Vernehmung des unmündigen Tatopfers. Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung am
  2. Jänner 2007 noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht bewirkt worden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-06-28 13 Os 70/95 TE OGH 1995-08-08 14 Os 95/95 Vgl auch; nur: Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht bewirkt worden. (T1)Vgl auch; nur: Durch den Umstand, dass der Angeklagte zur Zeit der Durchführung dieser gerichtlichen Vorerhebung noch nicht anwaltlich vertreten war und deren Ergebnis der Urteilsbegründung zugrunde gelegt wurde, ist die behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht bewirkt worden. (T1) TE OGH 1997-05-13 14 Os 58/97 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1997-08-26 11 Os 108/97 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 281 Z 1a StPO (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 281, Ziffer eins a, StPO (T2) TE OGH 2001-02-15 12 Os 15/01 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen. (T3) TE OGH 2001-08-02 12 Os 56/01 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-06-27 13 Os 36/01 Vgl auch TE OGH 2003-03-06 12 Os 5/03 Vgl auch; nur T1, Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-27 12 Os 13/03 Auch; Beisatz: Notwendige Verteidigung sieht das Gesetz dazu nicht vor. (T4) TE OGH 2005-08-09 14 Os 18/05m Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2006-09-21 12 Os 72/06i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-09-11 15 Os 115/08p nur T1 TE OGH 2010-03-04 13 Os 150/09x Vgl aber; Beisatz: Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Z 4 mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 1a, 345 Abs 1 Z 2, 489 Abs 1 erster Satz StPO zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd § 61 Abs 2 StPO nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. Der reklamierte Schutzzweck wäre bei derartiger Antragstellung deutlich erkennbar; dessen rechtliche Ableitung wird vom Gesetz nicht verlangt (WK-StPO § 281 Rz 334). (T5)Vgl aber; Beisatz: Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Ziffer 4, mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins a, 345, Absatz eins, Ziffer 2, 489, Absatz eins, erster Satz StPO zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd Paragraph 61, Absatz 2, StPO nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. Der reklamierte Schutzzweck wäre bei derartiger Antragstellung deutlich erkennbar; dessen rechtliche Ableitung wird vom Gesetz nicht verlangt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 334). (T5) TE OGH 2010-04-21 15 Os 187/09b Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.