RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.07.1995 Geschäftszahl5Ob60/95; 5Ob50/01s; 5Ob61/01h; 5Ob304/01v NormMRG §16 Abs2 Z1; MRG §16 Abs2 Z4; RechtssatzDie in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. Sind Küche und Kabinett einer Wohnung von der (in den sonstigen Zimmern installierten) Etagenheizung ausgespart, liegt kein für den Mieter rügepflichtiger Mangel vor. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt.Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. Sind Küche und Kabinett einer Wohnung von der (in den sonstigen Zimmern installierten) Etagenheizung ausgespart, liegt kein für den Mieter rügepflichtiger Mangel vor. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. EntscheidungstexteTE OGH 1995/07/04 5 Ob 60/95 TE OGH 2001/03/13 5 Ob 50/01s Vgl auch; nur: Die in § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T1); Veröff:SZ 74/43 Vgl auch; nur: Die in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz normierte Anzeigeobliegenheit des Mieters ist - sieht man von Fällen ab, in denen der Mieter nach Treu und Glauben einer besonderen Informationspflicht unterliegt - grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn es um die Unbrauchbarkeit kategoriebestimmender Einrichtungen geht, deren Kenntnis erfahrungsgemäß eher beim Mieter als beim Vermieter zu vermuten ist. Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T1); Veröff:SZ 74/43 TE OGH 2001/03/27 5 Ob 61/01h Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T2) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG. (T2) TE OGH 2002/04/09 5 Ob 304/01v Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0069994
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