RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084490 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS201/99b; 10ObS299/01w; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS37/10d; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS106/15h; 10ObS6/19h; 10ObS150/20m; 10ObS126/21h; 10ObS127/23h; 1Ob23/24z; 10ObS55/24x; 10ObS34/25k NormASVG §175 Abs1 ASVG §175 Abs2 Z1 ASVG §175 Abs4 B-KUVG §90 RechtssatzBei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-05 10 ObS 83/95 TE OGH 1996-01-23 10 ObS 269/95 TE OGH 1999-10-05 10 ObS 201/99b Vgl auch; Beisatz: Hier: Überfall auf eine unfallversicherte Person. (T1); Veröff: SZ 72/145 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 299/01w Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar. (T2) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 259/08g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.