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10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS201/99b; 10ObS299/01w; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS37/10d; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS106/15h; 10ObS6/19h; 10ObS15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084490 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS201/99b; 10ObS299/01w; 1Ob259/08g; 10ObS14/09w; 10ObS37/10d; 10ObS16/11t; 10ObS48/13a; 10ObS106/15h; 10ObS6/19h; 10ObS150/20m; 10ObS126/21h; 10ObS127/23h; 1Ob23/24z; 10ObS55/24x; 10ObS34/25k NormASVG §175 Abs1 ASVG §175 Abs2 Z1 ASVG §175 Abs4 B-KUVG §90 RechtssatzBei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-05 10 ObS 83/95 TE OGH 1996-01-23 10 ObS 269/95 TE OGH 1999-10-05 10 ObS 201/99b Vgl auch; Beisatz: Hier: Überfall auf eine unfallversicherte Person. (T1); Veröff: SZ 72/145 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 299/01w Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar. (T2) TE OGH 2009-01-28 1 Ob 259/08g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS

  1. (T5); Veröff: SZ 2009/14Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS
  2. (T5); Veröff: SZ 2009/14 TE OGH 2009-03-17 10 ObS 14/09w Vgl auch TE OGH 2010-04-13 10 ObS 37/10d Vgl auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 16/11t Auch Veröff: SZ 2012/31 TE OGH 2013-04-16 10 ObS 48/13a Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T6) TE OGH 2015-10-22 10 ObS 106/15h Auch TE OGH 2019-02-19 10 ObS 6/19h Auch TE OGH 2021-01-19 10 ObS 150/20m Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T7) TE OGH 2021-09-13 10 ObS 126/21h Beisatz: Auch für die Abgrenzung des Schutzbereichs in der Unfallversicherung bei Schülern ist entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. (T8) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 127/23h vgl; Beisatz: Hier: Monowheel wie in 10 ObS 150/20m. (T9) TE OGH 2024-03-05 1 Ob 23/24z vgl; Beisatz wie T8: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T10) TE OGH 2024-10-08 10 ObS 55/24x vgl; Beisatz: Hier: E-Scooter. (T11) TE OGH 2025-06-03 10 ObS 34/25k vgl; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084490

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.