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{'item': '10ObS118/95; 10ObS305/98w; 10ObS367/98p; 10ObS402/98k; 10ObS409/98i; 10ObS11/99m; 10ObS262/99y; 10ObS142/00f; 10ObS9/00x; 10ObS332/99t; 10Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084399 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS118/95; 10ObS305/98w; 10ObS367/98p; 10ObS402/98k; 10ObS409/98i; 10ObS11/99m; 10ObS262/99y; 10ObS142/00f; 10ObS9/00x; 10ObS332/99t; 10ObS36/01v; 10ObS153/01z; 10ObS136/01z; 10ObS275/02t; 10ObS155/02w; 10ObS310/02i; 10ObS141/03p; 10ObS146/08f; 10ObS138/09f; 10ObS70/14p; 10ObS42/16y; 10ObS119/17y; 10ObS90/18k; 10ObS119/20b; 10ObS171/21a; 10ObS196/21b; 10ObS106/22v; 10ObS25/23h; 10ObS97/23x; 10ObS99/23s; 10ObS70/24b; 10ObS112/24d; 10ObS8/25m; 10ObS89/25y NormASVG §255 Abs3 Da ASVG §273 Abs1 RechtssatzEntscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-05 10 ObS 118/95 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 305/98w Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. (T1) TE OGH 1998-11-10 10 ObS 367/98p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 402/98k TE OGH 1998-12-15 10 ObS 409/98i Vgl auch TE OGH 1999-02-09 10 ObS 11/99m Vgl auch; Beisatz: Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht. (T2) TE OGH 2000-04-04 10 ObS 262/99y nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist beziehungsweise welche Tätigkeiten er ausführen kann. (T3) TE OGH 2000-06-06 10 ObS 142/00f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-06-27 10 ObS 9/00x Auch TE OGH 2000-07-11 10 ObS 332/99t Veröff: SZ 73/110 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 36/01v Auch; nur: Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküles. (T4) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 153/01z Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist ebenso wie die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T5) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 136/01z nur: Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten. (T6) Beis wie T1 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 275/02t Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T7) TE OGH 2002-07-18 10 ObS 155/02w TE OGH 2002-09-17 10 ObS 310/02i Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 141/03p nur T3; nur T4; Beisatz: Die zu den Anforderungen im herangezogenen Verweisungsberuf und den Tätigkeiten, welche der Versicherte auf Grund seines Leidenszustands noch verrichten kann, getroffenen Feststellungen gehören ebenso wie die Feststellung, dass in dem Verweisungsberuf österreichweit mindestens 100 Arbeitsplätze vorhanden sind, allesamt ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T8) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 146/08f Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände - allenfalls auch unter Berücksichtigung einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung - die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T9) TE OGH 2009-09-29 10 ObS 138/09f Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 70/14p Auch; nur T6 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 42/16y Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-10-10 10 ObS 119/17y Auch; Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist die Feststellung ärztlicher Diagnosen. (T10) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 90/18k Vgl auch; Beis ähnlich T5 TE OGH 2021-01-19 10 ObS 119/20b Vgl; nur T3 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 171/21a Vgl TE OGH 2022-02-22 10 ObS 196/21b Beis wie T5 nur: Ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, stellt eine nicht revisible Tatfrage dar, die durch die Gerichte erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. (T11) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 106/22v Vgl; nur T4; Beis wie T10 TE OGH 2023-04-25 10 ObS 25/23h vgl; nur T6 TE OGH 2023-08-22 10 ObS 97/23x vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2023-08-22 10 ObS 99/23s vgl TE OGH 2024-07-09 10 ObS 70/24b Beisatz wie T11 TE OGH 2024-11-19 10 ObS 112/24d vgl TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m Beisatz nur wie T11 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 89/25y vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084399

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.