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{'item': '10ObS118/95; 10ObS59/97t; 10ObS297/97t; 10ObS173/98h; 10ObS272/98t; 10ObS81/99f; 10ObS253/99z; 10ObS233/00p; 10ObS121/01v; 10ObS155/01v; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086455 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl10ObS118/95; 10ObS59/97t; 10ObS297/97t; 10ObS173/98h; 10ObS272/98t; 10ObS81/99f; 10ObS253/99z; 10ObS233/00p; 10ObS121/01v; 10ObS155/01v; 10ObS356/01b; 10ObS277/02m; 10ObS75/03g; 10ObS22/07v; 10ObS46/08z; 10ObS69/08g; 10ObS70/08d; 10ObS68/08k; 10ObS138/08d; 10ObS104/09f; 10ObS79/11g; 10ObS137/13i; 10ObS80/16m; 10ObS21/17m; 10ObS49/24i; 10ObS38/24x NormASGG §87 Abs1 RechtssatzGemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 ObS 226/94 ua).Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (10 ObS 226/94 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-05 10 ObS 118/95 TE OGH 1997-03-06 10 ObS 59/97t nur: Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. (T1)nur: Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht jedoch nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. (T1) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 297/97t TE OGH 1998-06-09 10 ObS 173/98h Auch TE OGH 1998-11-10 10 ObS 272/98t Auch TE OGH 1999-05-04 10 ObS 81/99f Vgl auch TE OGH 1999-11-09 10 ObS 253/99z Auch; Beisatz: Hier: Ausschluss vom Arbeitsmarkt infolge von Krankenständen. (T2) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 233/00p Vgl; Beisatz: Die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme bezieht sich nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche Behauptungen nicht aufgestellt hat. (T3) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 121/01v Vgl aber; Beisatz: Die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, hat sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T4) Beisatz: Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände fallen in den Rahmen der vom Versicherungsträger vorgenommenen Bestreitung der Invalidität des Versicherten. (T5)Vgl aber; Beisatz: Die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, hat sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T4) Beisatz: Feststellungen zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände fallen in den Rahmen der vom Versicherungsträger vorgenommenen Bestreitung der Invalidität des Versicherten. (T5) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 155/01v Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2002-01-15 10 ObS 356/01b Auch TE OGH 2002-11-12 10 ObS 277/02m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 75/03g nur T1 TE OGH 2007-04-17 10 ObS 22/07v nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 46/08z Auch; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T6)Auch; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T6) TE OGH 2008-07-24 10 ObS 69/08g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-07-24 10 ObS 70/08d Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-09-09 10 ObS 68/08k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 138/08d Beis wie T6 TE OGH 2009-07-21 10 ObS 104/09f TE OGH 2011-08-30 10 ObS 79/11g Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 137/13i TE OGH 2016-11-25 10 ObS 80/16m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-03-21 10 ObS 21/17m Auch; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 49/24i TE OGH 2024-07-09 10 ObS 38/24x Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086455

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.