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{'item': ['4Ob63/95', '4Ob2099/96x', '4Ob184/97f', '4Ob8/98z', '4Ob385/97i', '4Ob331/98z', '4Ob206/03b', '4Ob170/07i', '4Ob224/08g', '4Ob216/13p', '4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074824 Entscheidungsdatum11.07.1995 Geschäftszahl4Ob63/95; 4Ob2099/96x; 4Ob184/97f; 4Ob8/98z; 4Ob385/97i; 4Ob331/98z; 4Ob206/03b; 4Ob170/07i; 4Ob224/08g; 4Ob216/13p; 4Ob124/13h; 6Ob176/19d NormMedienG §7a; UrhG §41; UrhG §78 RechtssatzNach § 7a MedG besteht (

  1. ua)bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des § 7a Abs 3 Z 2 MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.Nach Paragraph 7 a, MedG besteht (
  2. ua)bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch Paragraph 41, UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-11 4 Ob 63/95 Veröff: SZ 68/125 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2099/96x TE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f Vgl auch; Veröff: SZ 70/183 TE OGH 1998-01-27 4 Ob 8/98z Vgl; Beisatz: Wertungen des Medienrechtes sind jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des § 78 UrhG zu berücksichtigen. (T1)Vgl; Beisatz: Wertungen des Medienrechtes sind jedenfalls dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des Paragraph 78, UrhG zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1998-02-24 4 Ob 385/97i Vgl TE OGH 1999-01-26 4 Ob 331/98z Vgl auch; Beisatz: Eine amtliche Veranlassung im Sinn des § 7a Abs 3 Z 2 MedG bildet einen Rechtfertigungsgrund, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine amtliche Veranlassung im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, MedG bildet einen Rechtfertigungsgrund, der von vornherein zur Verneinung einer Verletzung berechtigter Interessen führt. (T2) TE OGH 2003-10-21 4 Ob 206/03b Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 170/07i Auch; Bem: Mit kurzer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zur freien Werknutzung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit. (T3); Veröff: SZ 2008/31 TE OGH 2009-01-20 4 Ob 224/08g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Wertungen. (T4) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 216/13p Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt insbesondere für den hier strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSv § 7 MedienG. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt insbesondere für den hier strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSv Paragraph 7, MedienG. (T5) Beisatz: Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv § 78 UrhG folgt jedoch nicht aus einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung. Sie ergibt sich vielmehr aus der (auch) darin ausgedrückten Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die Intimsphäre einer Person grundsätzlich jeder Erörterung in der Öffentlichkeit entzogen ist. (T6)Beisatz: Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv Paragraph 78, UrhG folgt jedoch nicht aus einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung. Sie ergibt sich vielmehr aus der (auch) darin ausgedrückten Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die Intimsphäre einer Person grundsätzlich jeder Erörterung in der Öffentlichkeit entzogen ist. (T6) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 124/13h Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2020-03-25 6 Ob 176/19d Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074824

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.