RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079249 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl3Ob524/95; 3Ob540/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 6Ob38/01h (6Ob255/01w); 6Ob97/05s; 2Ob174/08i; 2Ob135/09f; 10Ob26/12i; 8Ob99/12k; 1Ob24/14g; 3Ob112/14p; 10Ob90/15f; 4Ob80/25f NormABGB §140 Ag ABGB §271 AußStrG §5 Abs2 Z1 lit aAußStrG §5 Abs2 Z1 Litera a ABGB §277 Abs2 RechtssatzRichtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden.Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des Paragraph 271, ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-07-12 3 Ob 524/95 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 540/95 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95 Vgl auch; Beisatz: Das gleiche gilt, wenn beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes einschreiten und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten. (T1) TE OGH 2001-10-18 6 Ob 38/01h TE OGH 2005-06-23 6 Ob 97/05s TE OGH 2008-10-30 2 Ob 174/08i Beisatz: Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sieht § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG diese Vorgangsweise nunmehr ausdrücklich vor. (T2); Veröff: SZ 2008/159Beisatz: Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sieht Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AußStrG diese Vorgangsweise nunmehr ausdrücklich vor. (T2); Veröff: SZ 2008/159 TE OGH 2009-09-03 2 Ob 135/09f TE OGH 2012-07-24 10 Ob 26/12i Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/72 TE OGH 2012-10-24 8 Ob 99/12k Beisatz: Für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden. (T3); Veröff: SZ 2012/111 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g Auch TE OGH 2014-07-23 3 Ob 112/14p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 90/15f TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz wie T3 nur: Nach der Entscheidung 8 Ob 99/12k ist für die Beurteilung, ob objektiv ein Interessenwiderspruch vorliegt, auf die konkreten Anträge abzustellen und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die bloß abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht, sondern sich ein Interessenwiderspruch auf die konkrete Angelegenheit – ex ante betrachtet – auswirken muss (vgl RS0058177 [T2]). (T4)Beisatz wie T3 nur: Nach der Entscheidung 8 Ob 99/12k ist für die Beurteilung, ob objektiv ein Interessenwiderspruch vorliegt, auf die konkreten Anträge abzustellen und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die bloß abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht, sondern sich ein Interessenwiderspruch auf die konkrete Angelegenheit – ex ante betrachtet – auswirken muss vergleiche RS0058177 [T2]). (T4) Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T5) Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079249
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.