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Bsw18139/91; Bsw58148/00; Bsw55120/00; Bsw31475/05; Bsw38224/03; Bsw50084/06; Bsw48135/06; Bsw27510/08; Bsw69317/14; Bsw61178/14

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0124780 Entscheidungsdatum28.04.2020 GeschäftszahlBsw18139/91; Bsw58148/00; Bsw55120/00; Bsw31475/05; Bsw38224/03; Bsw50084/06; Bsw48135/06; Bsw27510/08; Bsw69317/14; Bsw61178/14 NormMRK Art10 Abs2 IV1 RechtssatzGesetzlich vorgesehen muss im Lichte der allgemeinen Grundsätze, wie sie der GH zur korrespondierenden Formulierung in Art. 8

(2)EMRK aufgestellt hat, gesehen werden (vgl. Urteil Sunday Times/GB, A/30 §§ 48f; Urteil Malone/GB, A/82 § 66). Der Eingriff muss eine Grundlage in einer innerstaatlichen Rechtsnorm haben, diese muss den Adressaten zugänglich und ausreichend präzise formuliert sein, sodass die betreffenden Personen, nötigenfalls unter Heranziehung eines Rechtsbeistandes, in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen in einem den Umständen entsprechenden, vernünftigen Ausmaß vorherzusehen.Gesetzlich vorgesehen muss im Lichte der allgemeinen Grundsätze, wie sie der GH zur korrespondierenden Formulierung in Artikel 8,
(2)EMRK aufgestellt hat, gesehen werden vergleiche Urteil Sunday Times/GB, A/30 Paragraphen 48 f,; Urteil Malone/GB, A/82 Paragraph 66,). Der Eingriff muss eine Grundlage in einer innerstaatlichen Rechtsnorm haben, diese muss den Adressaten zugänglich und ausreichend präzise formuliert sein, sodass die betreffenden Personen, nötigenfalls unter Heranziehung eines Rechtsbeistandes, in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen in einem den Umständen entsprechenden, vernünftigen Ausmaß vorherzusehen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1995-07-13 Bsw 18139/91 Beisatz: Die Einräumung von Ermessen ist mit diesem Erfordernis vereinbar, sofern der Umfang des Ermessens und die Art, wie es ausgeübt werden soll, unter Berücksichtigung des damit verfolgten legitimen Zieles so ausreichend deutlich festgelegt sind, dass der Einzelne hinreichenden Schutz vor willkürlichen Eingriffen hat (Margareta u. Roger Anderson/S, A/226-A § 75 = NL 92/2/08). (Tolstoy Miloslavsky gegen das Vereinigte Königreich) (T1); Veröff: NL 1995,160Beisatz: Die Einräumung von Ermessen ist mit diesem Erfordernis vereinbar, sofern der Umfang des Ermessens und die Art, wie es ausgeübt werden soll, unter Berücksichtigung des damit verfolgten legitimen Zieles so ausreichend deutlich festgelegt sind, dass der Einzelne hinreichenden Schutz vor willkürlichen Eingriffen hat (Margareta u. Roger Anderson/S, A/226-A Paragraph 75, = NL 92/2/08). (Tolstoy Miloslavsky gegen das Vereinigte Königreich) (T1); Veröff: NL 1995,160 TE AUSL EGMR 2004-05-18 Bsw 58148/00 Veröff: NL 2004,120 TE AUSL EGMR 2005-06-16 Bsw 55120/00 Veröff: NL 2005,132 TE AUSL EGMR 2009-05-26 Bsw 31475/05 Auch; Veröff: NL 2009,141 TE AUSL EGMR 2010-09-14 Bsw 38224/03 Auch; Veröff: NL 2010,286 TE AUSL EGMR 2011-03-29 Bsw 50084/06 nur: Die innerstaatliche Rechtsnorm muss ausreichend präzise formuliert sein, sodass die betreffenden Personen in der Lage sind, die Folgen ihrer Handlungen in einem den Umständen entsprechenden, vernünftigen Ausmaß vorherzusehen. (T2) Veröff: NL 2011,90 TE AUSL EGMR 2013-06-25 Bsw 48135/06 Auch; nur: Der Eingriff muss eine Grundlage in einer innerstaatlichen Rechtsnorm haben. (T3) Beisatz: Hier: Weigerung des Geheimdiensts, die Anordnung des Informationsbeauftragten zu befolgen, einer NGO Auskunft über die Zahl der überwachten Personen zu erteilen, war willkürlich und daher nicht im Einklang mit dem nationalen Recht. (Youth Initiative for Human Rights gg. Serbien) (T4) Veröff: NL 2013,205 TE AUSL EGMR 2013-12-17 Bsw 27510/08 Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2013,453 TE AUSL EGMR 2018-01-30 Bsw 69317/14 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine Norm von den Gerichten in einem Fall zum ersten Mal auf eine bestimmte Konstellation angewendet wird, macht als solche die Auslegung des Gesetzes nicht unvorhersehbar, da irgendwann der Tag kommen muss, an dem eine bestimmte Vorschrift zum ersten Mal angewendet wird. (Sekmadienis Ltd gg Litauen) (T5) TE AUSL 2020-04-28 Bsw 61178/14 vgl; Beisatz: Liegen divergierende Ansätze der Gerichte zur Unterscheidung von Fakten und Meinungen und des Ziels von einschlägigen medienrechtlichen Bestimmungen betreffend die Tätigkeit von Fernsehunternehmen vor (hier: § 12 ungarisches Mediengesetz, wonach Nachrichtensprecher den ausgestrahlten politischen Nachrichten keine „Meinung oder wertende Erklärung“ hinzufügen dürfen) vor, konnte der betreffende Fernsehsender nicht vorhersehen, dass der von einem seiner Nachrichtensprecher verwendete Begriff „extreme Rechte“ aus Anlass einer antisemitischen Bemerkung eines der Jobbik-Partei angehörenden Parlamentsabgeordneten als Meinung qualifiziert werden würde. Genauso wenig konnte er vorhersehen, dass das behördlich angeordnete Verbot seiner Verwendung in einer Nachrichtensendung notwendig wäre, um eine unvoreingenommene Berichterstattung zu schützen. Da der umstrittene Begriff im Zusammenhang mit einer Demonstration gebraucht wurde, deren Anlass eine antisemitische Bemerkung eines Jobbik-Mitglieds gewesen war, waren solche Sachverhaltselemente relevant für die Behauptung des Fernsehsenders, dass der Begriff „rechtsextrem“ weder eine moralische Einschätzung des Verhaltens einer Person noch ein persönliche Empfindung des Sprechers betraf, sondern die Position einer Partei innerhalb des politischen Spektrums im Allgemeinen und im Parlament im Besonderen. (ATV Zrt gg Ungarn) (T6)vgl; Beisatz: Liegen divergierende Ansätze der Gerichte zur Unterscheidung von Fakten und Meinungen und des Ziels von einschlägigen medienrechtlichen Bestimmungen betreffend die Tätigkeit von Fernsehunternehmen vor (hier: Paragraph 12, ungarisches Mediengesetz, wonach Nachrichtensprecher den ausgestrahlten politischen Nachrichten keine „Meinung oder wertende Erklärung“ hinzufügen dürfen) vor, konnte der betreffende Fernsehsender nicht vorhersehen, dass der von einem seiner Nachrichtensprecher verwendete Begriff „extreme Rechte“ aus Anlass einer antisemitischen Bemerkung eines der Jobbik-Partei angehörenden Parlamentsabgeordneten als Meinung qualifiziert werden würde. Genauso wenig konnte er vorhersehen, dass das behördlich angeordnete Verbot seiner Verwendung in einer Nachrichtensendung notwendig wäre, um eine unvoreingenommene Berichterstattung zu schützen. Da der umstrittene Begriff im Zusammenhang mit einer Demonstration gebraucht wurde, deren Anlass eine antisemitische Bemerkung eines Jobbik-Mitglieds gewesen war, waren solche Sachverhaltselemente relevant für die Behauptung des Fernsehsenders, dass der Begriff „rechtsextrem“ weder eine moralische Einschätzung des Verhaltens einer Person noch ein persönliche Empfindung des Sprechers betraf, sondern die Position einer Partei innerhalb des politischen Spektrums im Allgemeinen und im Parlament im Besonderen. (ATV Zrt gg Ungarn) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,121Anmerkung, Veröff: NL 2020,121 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0124780

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.